Eingliederungshilfe: Fristen für Bescheid

Studierende müssen nach der Beantragung von Eingliederungshilfe oft viel zu lang auf den Bescheid vom Sozialhilfeträger warten. Dabei schreibt das Gesetz klare Fristen vor.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben sich bei der Bearbeitung von Anträgen wie andere Reha-Träger an die im § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verankerten Fristen zur Zuständigkeitsklärung und Antragsbearbeitung zu halten. Danach gilt:

  • Der zuerst angegangene Reha-Träger – egal welcher – muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang die sachliche und örtliche Zuständigkeit klären und den Antrag ggf. an den zuständigen Träger weiterleiten.

  • Der zuständige Träger hat nach Antragseingang unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen und über die Leistungen zu entscheiden. Dafür hat er drei Wochen Zeit.

  • Diese Frist verlängert sich nur dann, wenn für die Feststellung des Bedarfs ein Gutachten erforderlich ist. In diesem Fall hat der Gutachter nach Beauftragung zwei Wochen Zeit für die Erstellung des Gutachtens und der Reha-Träger noch einmal zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zur Bedarfsfeststellung.

Tipp: Studierende, die einen Antrag gestellt haben, sollten sich beim Sozialhilfeträger melden, wenn die Fristen überschritten sind und telefonisch wie schriftlich einen Bescheid anmahnen. Dabei sollten Fristen gesetzt werden.