Eingliederungshilfe beantragen: zuständige Sozialleistungsträger

Wo beantragen Studierende Eingliederungshilfe für behinderte Menschen? - Die Eingliederungshilfe ist immer nachrangig.

Sachliche Zuständigkeit

Eingliederungshilfe ist immer nachrangig

Die erforderlichen Leistungen werden nur vom Eingliederungshilfeträger erbracht, wenn keine andere Stelle dafür zuständig ist oder die Leistungen freiwillig zur Verfügung stellt. Deshalb wird zuerst geprüft, ob die Behinderung z.B. Folge eines Unfalls oder eines Impfschadens ist. In diesen Fällen wären andere Reha-Träger zur Finanzierung der Leistungen verpflichtet, nämlich die Unfallversicherung oder die Versorgungsämter. Immer öfter wird auch die Bundesagentur für Arbeit als möglicher - und damit vorrangiger - Leistungsträger für unterstützende Leistungen im Studium angesehen. Denn die Abschlüsse von Studiengängen sind i.d.R. berufsqualifizierend. Regelmäßig werden die Hochschulen angefragt, inwiefern Assistenzen, technische Hilfsmittel etc. für Studierende verfügbar sind. Dabei hat es sich bewährt, dass die Verantwortung für die Sicherung der Teilhabe von Studierenden mit Behinderungen geteilt ist. Hochschulen investieren in strukturelle Maßnahmen, wozu der Unterhalt von spezifischen Beratungsangeboten, die Organisation von Nachteilsausgleichen in Lehre und Prüfungen, der Abbau von baulichen und digitalen Barrieren sowie die Entwicklung barrierefreier Lehrangebote gehören. Die Träger der Eingliederungshilfe ergänzen diese Maßnahmen, indem sie die individuell notwendigen technischen Hilfen, Studien- und Kommunikationsassistenzen und Mobilitätshilfen finanzieren, die durch strukturelle Maßnahmen der Hochschulen nicht ersetzt werden können. Wer als Studierende*r über ein hohes Vermögen verfügt oder - noch seltener - ein hohes Einkommen hat, kann übrigens selbst zur Kostenübernahme für studienbezogene Inklusionsmaßnahmen verpflichtet sein, wenn der Eingliederungshilfeträger ansonsten zuständig wäre. Die Zuständigkeitsklärung übernimmt der zuerst angegangene Reha-Träger, i.d.R. also der Eingliederungshilfeträger (s.u.). In Berlin sind die Zuständigkeiten anders geregelt (s.u.).

Örtliche und überörtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe

In welchen Ländern die örtlichen und in welchen Ländern die überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig sind, können Interessierte den Hochschulempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeträger (BAGüS) entnehmen. Die Kontaktdaten der Sozialhilfeträger sind auf den Seiten der BAGüS zu finden.

Besonderheit: Studium an Berliner Hochschulen

Für Studierende an Berliner Hochschulen - unabhängig vom Wohnort - ist die Zuständigkeit geteilt. Die Hochschulhilfen werden als Integrationshilfen nach dem Berliner Hochschulgesetz (§ 9 Abs. 2 BerlHG) von den Hochschulen bereitgestellt. Studierende beantragen die Hilfen für Studienassistenzen, Kommunikationsassistenzen und andere studienbedingten Hilfen beim Studierendenwerk Berlin. Brauchen Studierende an Berliner Hochschulen Eingliederungshilfeleistungen zur Sicherung der "Sozialen Teilhabe", z.B. zur Beschaffung eines eigenen bedarfsgerecht angepassten Kraftfahrzeugs, sind Anträge an das örtlich zuständige Sozialamt zu stellen. Wer umgekehrt in Berlin lebt, aber an einer Brandenburger Hochschule eingeschrieben ist, beantragt auch die Hochschulhilfen beim Sozialamt. Die unterschiedlichen Regelungen können zu Missverständnissen führen.

Örtliche Zuständigkeit

Falls Leistungen schon vor oder bei Aufnahme des Studiums erforderlich werden, ist der sachlich zuständige Leistungsträger des bisherigen Wohnortes in der Pflicht. Ergibt sich der Bedarf erst nach Aufnahme des Studiums, ist der Träger der Eingliederungshilfe des tatsächlichen Aufenthalts – das ist in der Regel der Studienort – zuständig. Das wird mehrheitlich der Fall sein. Die Zuständigkeit bleibt bis zum Ende des Leistungsbezugs bestehen und kann sich nur ändern, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von min. 6 Monaten keine Eingliederungshilfeleistung bezogen wurde.

Klärung der Zuständigkeit

Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX ist verpflichtet, die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers innerhalb von zwei Wochen zu klären und den Antrag ggf. an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 Abs. 2 SGB IX).

Beratung

Zum Thema Eingliederungshilfe beraten die Berater*innen/Beauftragten für Studierende mit Behinderungen/chronischen Krankheiten der Hochschulen und Studierendenwerke sowie die Sozialberatungsstellen der Studierendenwerke.

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64