Berücksichtigung von beeinträchtigungsbedingten Belangen beim Masterzugang

Viele gehen davon aus, dass sie bei der Bewerbung für Master-Studiengänge die Sonderanträge stellen können, die auch bei Zugang und Zulassung zum Bachelor gängig sind. Dies ist jedoch nur zum Teil der Fall.

Keine einheitliche Regelungspraxis

Falls es Härte- und Nachteilsausgleichsregelungen gibt, können sich diese je nach Land und Hochschule zum Teil erheblich unterscheiden. Es hat sich bislang keine einheitliche Regelungs- und Anwendungspraxis entwickelt. Eine generelle Darstellung von „Sonderanträgen“ bei Zugang und Zulassung zu Master-Studiengängen ist daher nicht möglich. Die vorhandenen Regelungen orientieren sich allerdings häufig an den etablierten „Sonderanträgen“, die bei der Bewerbung für grundständige Studiengänge gestellt werden können.

Nachteilsausgleiche in Bezug auf Zugangsvoraussetzungen?

Noch mehr als bei manchen Bachelor-Studiengängen spielen beim Zugang zu begehrten Master-Studiengängen besondere Zugangsvoraussetzungen eine Rolle.

Manche Länder und Hochschulen sehen vor, dass für Bewerber/innen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für die Erfüllung besonderer Zugangsvoraussetzungen zu ergreifen sind. Diese können sich generell auf besondere Zugangsvoraussetzungen oder auf Aufnahme- oder Eignungs(feststellungs)prüfungen beziehen.

Falls Bewerber/innen aufgrund von Umständen, die in Zusammenhang mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten stehen und von ihnen nicht zu vertreten sind, hinsichtlich der Erfüllung besonderer Zugangsvoraussetzungen erheblich benachteiligt sind, sollten sie daher klären, ob und gegebenenfalls wie ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden kann.

Insbesondere bei Prüfungen (vor allem Tests) können Bewerber/innen sich an den Anträgen auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen für Studierende orientieren.

Da "besondere" Zugangsvoraussetzungen beim Zugang zu Master-Studiengängen eine hohe Bedeutung haben, sollten Bewerber/innen versuchen, etwaige Benachteiligungen auch dann geltend zu machen, wenn die Hochschule keinen Antrag auf Nachteilsausgleich vorsieht und sich vor Antragstellung gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.

Gibt es eine Härtefallquote? Können Wartezeit und Abschlussnote des Bachelor verbessert werden?

Manche Länder sehen für die Zulassung zu (konsekutiven) Master-Studiengängen eine Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte vor oder stellen den Hochschulen frei, eine solche Quote vorzusehen. Die Höhe der Härtequote, die Härtekriterien sowie die Vorgaben für Härtefallanträge orientieren sich oftmals an Regelungen der Vergabeverfahren für Bachelor-Studiengänge. Manchmal gibt es auch masterspezifische Regelungen für Härtefälle.

Selten haben Bewerber/innen die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungs- oder eventuell der Wartezeitquote Anträge auf Nachteilsausgleich zu stellen. Falls vorhanden, können sie damit Umstände geltend machen, die sie daran gehindert haben, ein besseres Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (in der Regel: der Bachelor) zu erreichen oder diesen Abschluss früher zu erwerben.

Auch mittelbar benachteiligende Auswahlkriterien (beispielsweise weil bestimmte Zusatzqualifikationen aufgrund von Behinderungen nicht erworben werden konnten) oder unmittelbar benachteiligende Auswahlmethoden können einen Antrag auf Nachteilsausgleich begründen. Allerdings darf der geltend gemachte Nachteil nicht bereits durch andere Maßnahmen (beispielsweise Nachteilsausgleiche bei Prüfungen während des Studiums) ausgeglichen worden sein.

Berücksichtigung einer Bindung an bestimmte Studienorte?

Von Bewerber/innen wird ein hohes Maß an örtlicher Mobilität und fachlicher Flexibilität erwartet. Diese Anforderungen können Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten oftmals nicht im gewünschten Maß erfüllen.

Einerseits unterscheiden sich die Hochschulen und die Hochschulstandorte in Bezug auf studienrelevante Bedingungen. Anderseits sind Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in unterschiedlichem Maße auf spezialisierte Behandlungsoptionen, verlässlich organisierte Assistenz und Pflege oder andere Unterstützung vor Ort angewiesen, um überhaupt oder mit Aussicht auf Erfolg studieren zu können. Ein Studienorts- und Wohnortswechsel für die relativ kurze Dauer eines Master-Studiums würde daher in vielen Fällen zu unvertretbar hohem Aufwand oder anderen negativen Auswirkungen führen.

Bei der Prüfung der bei Master-Studiengängen verbreiteten studiengangspezifischen Zugangsvoraussetzungen – also der Eignung – kann die Bindung an einen bestimmten Studien- oder Wohnort nicht berücksichtigt werden. Umstände, die zu einer Ortsbindung führen, werden daher allenfalls bei der Vergabe von Studienplätzen an grundsätzlich geeignete Bewerber und Bewerberinnen als gleich- oder als nachrangiger Härtefallgrund akzeptiert. Als Alternativen bleiben eine Änderung der Studiengangentscheidung oder bei vorhandener Wartezeitquote eventuell „Warten“.

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