BAföG-Darlehen: Rückzahlungsmodalitäten

Wer BAföG erhalten hat, muss nach Ende des Studiums den Darlehensanteil zurückzahlen. Für Absolvent/innen mit Beeinträchtigungen gibt es Möglichkeiten, sich von der Rückzahlung für einen gewissen Zeitraum freistellen zu lassen.

Ehemalige BAföG-Empfänger/innen müssen damit rechnen, dass fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer die Rückzahlung der Darlehenssumme beginnt. Die Darlehensschuld ist auf 10.000 EURO gedeckelt.

Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht auf 77 Monatsraten erklärt sich daraus, dass bei regulärer Tilgung (Rate à 130 Euro) dann eine Darlehensschuld in der Höhe von etwa 10.000 Euro abbezahlt ist. Gemäß BAföG-Novelle 2019 wird aber auch schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird: also auch dann, wenn tatsächlich weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt wurden. Diese Regelung kann gerade auch für Studierende mit studienrelevanten Beeinträchtigungen von großer Bedeutung sein.

Freistellungsmöglichkeit bei Behinderung

Hochschulabsolvent/innen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, deren Berufseinstieg manchmal erschwert ist, können bei der Rückzahlung von Nachteilsausgleichen profitieren. 

  • Sie können einen Zahlungsaufschub beantragen, wenn ihr Einkommen bestimmte monatliche Sätze nicht übersteigt (§ 18a Absatz 1 BAföG) oder die BAföG-Förderung noch nicht beendet ist.
  • Außerdem können sie die Berücksichtigung behinderungsbedingter erhöhter Aufwendungen als zusätzlichen Härtefreibetrag geltend machen (entsprechend § 33b des Einkommenssteuergesetzes). Dadurch erhöht sich der Freibetrag, bis zu dem man von der Rückzahlung freigestellt werden kann. Der Freistellungszeitraum liegt in der Regel bei einem Jahr und kann für maximal vier Monate auch rückwirkend beantragt werden.

Wichtig: Die Freistellung führt nicht zu einem Erlass der Darlehensschuld, sondern ist mit einer zinslosen Stundung zu vergleichen.

Härtefallsituationen

Ansprüche des Staates können gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden, wenn eine besondere Härte vorliegt (§ 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ). Bei der Prüfung wird nicht nur das tatsächliche Einkommen, sondern auch das tatsächliche Vermögen berücksichtigt.

Seit der BAföG-Novellierung 2019 gilt: Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette (Rest-)Schuld dann ebenfalls endgültig erlassen.

 

Sonderregelungen für verzinsliche Bankdarlehen

Für die Rückzahlung der verzinslichen Bankdarlehen, beispielsweise der "Hilfe zum Studienabschluss", gelten gesonderten Regelungen (§ 18c BAföG, insbesondere Absatz 6).

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64