SGB II-Leistungen für Studierende in Teilzeit- und Promotionsstudiengängen

Studierende in Teilzeit- und Promotions-Studiengängen sind nicht grundsätzlich vom Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach SGB II ausgeschlossen.

Der Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) ist unter Umständen für Studierende außerhalb des Elternhauses möglich, wenn sie in Studiengängen eingeschrieben sind, die „dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig“ sind.

Das ist zum Beispiel bei regulären Teilzeitstudiengängen der Fall, die vielfach nur die Hälfte der Wochenstunden eines Vollzeitstudiums umfassen. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II greift dann nicht und die Gewährung von Bürgergeld ist nicht ausgeschlossen.

Auch Promotionsstudiengänge gehören grundsätzlich nicht zu den BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen, da sie mit wenigen Ausnahmen nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Dies gilt unabhängig davon, ob Doktoranden immatrikuliert sind oder nicht. Ausgenommen sind dabei grundständige Promotionsstudiengänge, mit deren Absolvieren ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird. Hier besteht aber unter Umständen Anspruch auf BAföG-Leistungen.

Allerdings sollte in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass Bezieher und Bezieherinnen von Unterhaltsleistungen nach SGB II gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu werden, um den Leistungsbezug so kurz wie möglich zu gestalten. Im Fall von Promotions- oder Teilzeitstudiengängen, zumal wenn diese noch als Fernstudium absolviert werden, wird davon ausgegangen, dass das Studium mit den Verpflichtungen zur Arbeitssuche und gegebenenfalls einer Berufstätigkeit vereinbar ist.

Vorstellbar ist, dass bei Wiedereinstieg nach längerer Krankheitspause das als Vollzeitstudium begonnene Studium für eine begrenzte Zeit als reguläres Teilzeitstudium betrieben wird. Das setzt allerdings voraus, dass die Hochschule ein entsprechendes Studienangebot mit eigener Studien- und Prüfungsordnung überhaupt vorsieht und ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt - evt. im Rahmen eines Nachteilsausgleichs - möglich ist.

Werden Leistungen für Studierende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in diesem Fall bewilligt, so umfassen diese das gesamte Leistungsspektrum - also inkl. Mehrbedarfe.

WeiterlesenHinweise zur Durchführung des SGB II der Bundesagentur für Arbeit (siehe § 7, RZ 7.155 und RZ 7.156)

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

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