Behinderung – gesetzliche Definitionen

Im Hochschul- und Sozialrecht beziehen sich die Verfasser im Allgemeinen auf eine Definition von Behinderung, die sich an der Formulierung in der UN-Behindertenrechtskonvention orientiert.

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG)

§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Geltungsbereich: Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene nach § 1 Abs. 1a BGG; im Hochschulkontext betrifft das z.B. die BAföG-Verwaltung

Behindertengleichstellungsgesetze der Länder

Die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder orientieren sich ganz überwiegend an der Definition von Behinderung der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes.

Geltungsbereich: Träger öffentlicher Gewalt auf Landesebene und andere juristische Personen gemäß des rechtlich definierten Geltungsbereichs; eingeschlossen sind z.B. staatliche Hochschulen

Sozialgesetzbuch 9. Buch

§ 2 Absatz 1 SGB IX
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

§ 2 Absatz 2 SGB IX
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 (des SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv „Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert“ die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus:

Artikel 1 und Präambel der UN-BRK
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Chronische Krankheiten

Eingeschlossen sind jeweils auch länger andauernde Erkrankungen und chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.