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Arbeitsrecht für internationale Studierende

Studierende aus den alten EU-Mitgliedsstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz sind Deutschen arbeitsrechtlich gleichgestellt und benötigen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Für Studierende aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten gilt eine Übergangsregelung. Sie genießen als EU-Bürger Freizügigkeit und benötigen daher keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Arbeitsrechtlich gelten für sie jedoch immer noch die selben Regelungen wie für Drittstaatenangehörige.

Studierende aus Drittstaaten, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, dürfen 90 volle bzw. 180 halbe Tage im Jahr arbeiten, ohne dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen zu müssen. Beschäftigungen als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen oder als Wohnheimtutor/in in den Studentenwerken sind ebenfalls zustimmungsfrei und unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, können also zusätzlich ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss aber konsultiert werden, denn sie entscheidet im Einzelfall, ob und inwiefern es sich um eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit handelt.

In der Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktika bedürfen keiner Zustimmung der Arbeitsagentur. Sie werden auch nicht auf die 90 vollen bzw. 180 halben Tage angerechnet. Für zeitlich darüber hinausgehende Praktika ist die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit erforderlich. Ob das Praktikum vergütet ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Die Ausländerbehörde kann der über die 90 vollen bzw. 180 halben Tage hinausgehenden Teilzeitbeschäftigung einer/eines Studierenden zustimmen, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts durch Umstände gefährdet ist, welche die/der Studierende nicht zu verantworten hat. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass die/der Studierende bislang zielstrebig studiert hat. Außerdem ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vonnöten, welche eine Vorrangprüfung vornimmt. Dabei wird überprüft, ob für eine bestimmte Stelle nicht auch deutsche (oder Deutschen gleichgestellte) Bewerber zur Verfügung stehen. Bei der Stellenvergabe werden Deutsche gegenüber Ausländern und Bewerbern aus den neuen EU-Mitgliedsländern gegenüber Drittstaatenangehörigen bevorzugt.

Studierende, die ein Studienkolleg besuchen oder an studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen, dürfen nur in den Ferien und nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde arbeiten.

Studierende aus Drittstaaten, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, dürfen in Deutschland nicht arbeiten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: sie dürfen von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Ferienjobs von maximal drei Monaten Dauer ausüben, und sie dürfen maximal 12monatige Praktika absolvieren, vorausgesetzt, diese Praktika werden im Rahmen von internationalen Austauschprogrammen von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit angeboten.

Ausländische Absolventen, die ihr Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in Deutschland bleiben und hier nach einem Arbeitsplatz suchen. Während der Arbeitssuche können Absolventen weiterhin wie Studierende 90 volle bzw. 180 halbe Tage pro Jahr genehmigungsfrei jobben. Sie haben ein Jahr Zeit, um eine ihrer Qualifikation angemessene Stelle zu finden. Liegt ein entsprechendes Arbeitsangebot vor, können Absolventen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten. Seit dem 16. Oktober 2007 wird bei ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen auf die Vorrangprüfung verzichtet.

Ehepartner von ausländischen Studierenden, die in Deutschland arbeiten möchten, benötigen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ausnahmeregelungen wie die 90 bzw. 180-Tage-Regelung gelten nur für eingeschriebene Studierende und sind nicht übertragbar.

 



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