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Aufenthaltsrecht für ausländische Studierende

Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausländische Studierende nach dem Zuwanderungsgesetz


EU-Bürger und Angehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die in Deutschland studieren möchten, benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen sich lediglich nach ihrer Ankunft in Deutschland beim Einwohnermeldeamt ihrer Stadt anmelden.

Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) müssen in der Regel vor der Einreise im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu Studienzwecken beantragen. Dafür benötigen sie

  • die Zulassung der Universität
  • einen Krankenversicherungsschutz
  • einen Nachweis über eventuell bereits erbrachte Studienleistungen
  • einen Nachweis über eventuell vorhandene Deutschkenntnisse oder einen geplanten Sprachkurs in Deutschland
  • sowie eventuell Unterlagen, welche die Finanzierung des Lebensunterhalts während des Studiums belegen (Finanzierungsnachweis).

Es ist auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität man studieren möchte.

Nach der Einreise wandelt die zuständige Ausländerbehörde das Visum in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums um. Spätestens hier wird nun der Finanzierungsnachweis benötigt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann nach deren Ablauf verlängert werden. Die Verlängerung ist von einem ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums abhängig und muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.

Der Finanzierungsnachweis soll belegen, dass zunächst für die Dauer eines Jahres
ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhanden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass Studierende während ihres Aufenthalts in Deutschland keine Sozialleistungen des deutschen Staats in Anspruch nehmen müssen. Studierende und Studienbewerber aus einem Drittstaat müssen Mittel in Höhe des BAFöG-Förderhöchstsatzes nachweisen (derzeit monatlich i.d.R. 585 EUR, also 7020 EUR pro Jahr).

Der Finanzierungsnachweis kann erbracht werden durch:

  • entweder die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (bestätigt durch die Botschaft)
  • oder eine Verpflichtungserklärung einer Person, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine mindestens noch ein Jahr lang gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt (in Frage kommen also beispielsweise in Deutschland lebende Verwandte oder Freunde). Diese Person muss bei der Ausländerbehörde persönlich vorsprechen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und sich verpflichten, für die Kosten des Lebensunterhaltes des bzw. der ausländischen Studierenden aufzukommen.
  • oder die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto in Deutschland. Hierfür eröffnet man bei einer Bank in Deutschland ein Sparbuch oder Sparkonto und zahlt die für ein Jahr erforderlichen 7020,-€ darauf ein. Die Ausländerbehörde kann dann eventuell einen Sperrvermerk der Bank verlangen, der die monatlich entnehmbaren Mittel begrenzt.
  • oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet
  • oder durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat.

Für die Bearbeitung von Anträgen werden bei der Ausländerbehörde Gebühren fällig. Die Ausländerbehörde in München z.B. verlangt derzeit:

50,00€ für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr   
60,00€ für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr  
15,00€ für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate   
30,00€ für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate  
25,00€ für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung   

Ehegatten und ledige minderjährige Kinder von Ausländern aus Drittstaaten können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ausländer, deren Angehörige nachreisen wollen, müssen sich legal in Deutschland aufhalten, d.h. sie müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Darüber hinaus müssen Finanzierung und ausreichender Wohnraum für die Familie nachgewiesen werden. Die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen kann versagt werden, wenn Ausländer, deren Angehörige nachreisen wollen, für den Unterhalt der Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Für ausländische Hochschulabsolventen, die ihr Studium in Deutschland
erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche nach einem Arbeitsplatz verlängert werden. Dieser Arbeitsplatz muss dem Hochschulabschluss angemessen, das Gehalt dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein. Wenn Hochschulabsolventen einen geeigneten Arbeitsplatz finden, kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis in eine vorerst befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit umgewandelt werden. Nach fünf Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Seit dem 16. Oktober 2007 wird bei ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen, unabhängig von der Fachrichtung, auf die Vorrangprüfung verzichtet.

 

 

 

 



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