Krankenversicherung Auslandsstudium
1. Aufenthalte in Ländern der EU und des EWR
Bei einem Studienaufenthalt innerhalb der EU, in Norwegen, Liechtenstein und Island (EWR) sowie in allen anderen Ländern, die mit Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, werden über den ausländischen Krankenversicherungsträger Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auch im Ausland erbracht. Im Gastland müssen Studierende ihren Versicherungsschutz durch eine entsprechende Anspruchsbescheinigung, die es bei den Krankenkassen gibt, nachweisen.
Das gilt für alle Studierende, die an ihren Heimathochschulen während ihres Auslandsstudienaufenthaltes immatrikuliert und damit grundsätzlich versicherungspflichtig bleiben. Für alle Fälle, in denen die Versicherungspflicht endet – also z.B. bei Exmatrikulation – sollten die Konsequenzen und die weitere Vorgehensweise im Vorfeld genau überlegt werden.
Für eventuell zusätzlich anfallende Kosten für medizinische Leistungen oder einen notwendigen Rücktransport sollte man auch als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen. Im Gastland besteht lediglich Anspruch auf diejenigen Sachleistungen, die vor Ort gesetzlich vorgeschrieben sind. Der Leistungskatalog variiert zwischen den Ländern z.T. beachtlich, sodass es zu hohen landesüblichen Zuzahlungen kommen kann, die vom inländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger nicht übernommen werden.
Man sollte sich außerdem darauf einstellen, dass medizinische Leistungen im Ausland oft sofort bar beglichen werden müssen.
2. Aufenthalte in Ländern außerhalb der EU und des EWR
Bei einem Auslandsaufenthalt in einem Land, mit dem kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde – z.B. die USA, Australien oder Südafrika - erbringt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel keine Leistungen. Deshalb müssen sich Studierende in diesem Fall entsprechend den Ansprüchen des Gastlandes (Deckungssumme beachten!) privat versichern.
a. Leistungsspektrum der privaten Krankenversicherungen
Den privaten Versicherungen gemeinsam ist, dass die Kosten für alle regelmäßig anfallenden Anwendungen und Behandlungen, die aufgrund einer bestehenden Behinderung oder chronischen Krankheit im Ausland notwendig werden, nicht übernommen werden. Die sonst übliche Gesundheitsprüfung wird aber oft nicht mehr verlangt. Die Bedingungen der einzelnen Versicherer unterscheiden sich und sind unbedingt im Vorfeld zu recherchieren.
Wenn private Krankenversicherungen neben dem Versicherungsschutz für akute Erkrankungen auch die Kosten für nachweisbare Verschlechterungen schon bestehender Krankheiten übernehmen, muss eine entsprechende Veränderung des eigenen Gesundheitszustands im Bedarfsfall nachgewiesen werden können. Deshalb sollten Studierende sich vor Antritt der Reise von ihrem Arzt ein entsprechendes Gutachten ausstellen lassen. Diese Atteste sollten am besten in die jeweilige Landessprache, zumindest aber ins Englische, übersetzt werden.
Neben individuellen Lösungen bieten einige private Versicherer auch günstige Gruppenversicherungen für Studierende an, ohne eine Gesundheitserklärung zu verlangen. Nähere Informationen zu Gruppenversicherungen gibt es z.B. beim DAAD oder bei der FH Hannover.
http://www.daad.de/ausland/service/daad-gruppenversicherungen/05124.de.html - Gruppenversicherung des DAAD
http://usa.fh-hannover.de/versicherung.htm - Angebot über die FH Hannover
b. Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung
Können sich Studierende aufgrund einer Vorerkrankung für bestimmte medizinische Leistungen während eines aus Studiengründen erforderlichen Auslandsaufenthaltes nicht privat versichern, ist die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Umständen verpflichtet, die Kosten für die notwendigen Behandlungen auch außerhalb des Geltungsbereiches der EU und des EWR zu übernehmen (SGB V, § 18, Absatz 3).
Voraussetzung ist, dass bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse rechtzeitig vor Reiseantritt der Bedarf angemeldet, ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme gestellt und die Verfahrensfragen abgeklärt werden. In der Regel müssen Studierende eine schriftliche Bescheinigung von einem oder mehreren privaten Krankenversicherungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass eine private Versicherung von Vorerkrankungen nicht möglich ist. Bei der Gestaltung des Nachweisverfahrens gibt es keine einheitliche Regelung.
Der Aufenthalt im Ausland muss außerdem vorübergehend sein, ist aber ausdrücklich nicht an die sonst maßgebliche Sechs-Wochen-Frist gebunden.
Die Behandlung, für die die gesetzliche Krankenkasse zahlt, muss unverzüglich erforderlich sein.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Kosten nur in der Höhe, wie sie in Deutschland anfallen würden. Dieser Versicherungsschutz reicht in der Regel bei Aufenthalten z.B. in den USA nicht aus, um anfallende Untersuchungskosten voll zu decken, da dort die medizinische Versorgung erheblich teurer ist als in Deutschland. Hier muss vorab genau recherchiert und überlegt werden, wie Deckungslücken – vielleicht durch Stipendien – geschlossen werden können.
„(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.“
3. Doppelversicherung
In machen Fällen kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Das ist dann gegeben, wenn es im Gastland ebenfalls eine Versicherungspflicht für Studierende gibt und diese durch die deutsche Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen wird. Außerdem können in Ländern mit nationalen Gesundheitsdiensten, wie in Großbritannien, Leistungen von allen in Anspruch genommen werden.
