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Finanzierung Auslandsstudium

Wie beim Studium in Deutschland ist auch beim Auslandsstudium die Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs getrennt zu organisieren. Dabei unterscheiden sich die Bedingungen für einen Aufenthalt im EU- von demjenigen im Nicht-EU-Ausland z.T. erheblich.

Da für die Beantragung von Auslands-BAföG oder verschiedener Stipendien Fristen einzuhalten sind, sollte man am besten zwei Jahre im Voraus mit der Planung beginnen. Einige Leistungen, die Studierende in Deutschland aufgrund einer Behinderung beziehen, werden im Ausland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen finanziert. Um den Auslandsaufenthalt optimal vorbereiten zu können, sollten Interessierte möglichst rechtzeitig Kontakt zu allen relevanten Ansprechpartner/innen aufnehmen.

Trotzdem müssen sich Studierende darauf einstellen, Bescheide über Stipendien oder das Auslands-BAföG u.U. erst nach Antritt ihres Aufenthaltes zu erhalten. Über Stipendien wird oft nur an wenigen festgesetzten Terminen im Jahr entschieden, die sich nicht an den von den einzelnen Gastländern vorgegebenen Studienabläufen orientieren. Die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Gasthochschule erreicht die Studierenden darüber hinaus oft sehr spät, sodass das Auslands-BAföG auch erst spät berechnet und entsprechend verzögert ausgezahlt werden kann. Es sind also zur Sicherheit alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu überlegen, zumal wenn Kosten (Flug oder Studiengebühren) im Voraus beglichen werden müssen. Die meisten Studierenden setzen deshalb eigene Ersparnisse ein oder werden von den Eltern unterstützt.

1. Allgemeiner Lebensunterhalt

a. Mit BAföG ins Ausland
Folgende Leistungen umfasst das Auslands-BAföG:

 Inlandsförderung 
 + notwendige Studiengebühren (bis max. 4.600 € pro Studienjahr) 
 + Reisekosten 
 + Krankenversicherung 
 + Auslandszuschläge (nur für Aufenthalte außerhalb der EU; Betrag abhängig vom Zielland)

  • Aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten eines Auslandsstudiums können u.U. auch Studierende, die in Deutschland wegen des zu hohen Einkommens ihrer Eltern nicht gefördert werden, BAföG erhalten. Deshalb sollte man auf alle Fälle einen entsprechenden BAföG-Antrag stellen!
  • Die zusätzliche Auslandsförderung - also der Betrag, der über der Inlandsförderung liegt - wird als Zuschuss geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden.
  • BAföG-Anträge sind min. 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts zu stellen.
  • Die Anträge sind je nach Gastland bei einem bestimmten Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
  • Auslands-BAföG ist mit Stipendien kombinierbar.
  • Das BAföG finanziert keinen behinderungsbedingten Mehrbedarf.

www.studentenwerke.de - Stichpunkt Studienfinanzierung/Auslands-BAföG

www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_merk06.php - Merkblatt vom BMBF

www.auslandsbafoeg.de - Übersicht


b. Förderung von Auslandsaufenthalten durch Stipendien
Studierende können unter bestimmten Bedingungen Förderungsleistungen für Auslandsaufenthalte durch Stipendien erhalten. Bei der Vergabe der Mittel findet in der Regel ein Auswahlverfahren statt, in dem die fachliche Qualifikation und persönliche Eignung geprüft werden.


c. Kindergeld
Das Kindergeld wird bei einem zeitlich begrenzten Studienaufenthalt im Ausland weitergezahlt.
 


2. Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs

a. Eingliederungshilfe nach SGB XII
Die Eingliederungshilfe, über die der studienbedingte Mehrbedarf von Studierenden mit Behinderung in Deutschland in der Regel finanziert wird, kann - wenn die maßgeblichen Einkommensgrenzen der Unterhaltspflichtigen nicht überschritten werden - auch während eines Studienaufenthalts im Ausland bezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfeleistung im Interesse der Eingliederung der Antragsteller geboten ist. Außerdem sollen eine wesentliche Verlängerung der Eingliederungsmaßnahme (hier: des Studiums) sowie „unvertretbare Mehrkosten“ vermieden werden.

Die Bewilligung ist ins Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gestellt. Der Wunsch nach Unterstützung im Ausland sollte früh mit den zuständigen Ansprechpartner/innen abgeklärt und gut begründet werden.

§ 23 Eingliederungshilfeverordnung
Eingliederungshilfemaßnahmen im Ausland

„Maßnahmen der Eingliederungshilfe können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahme durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.“


b. Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei Teilnahme am Sokrates/Erasmus- und am Leonardo-Programm
Für Teilnehmer/innen am Erasmus-Studienprogramm sowie - erstmals ab 2007/2008 - dem Leonardo-Programm für Auslandspraktika besteht die Möglichkeit, Sondermittel für den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu beantragen, sofern keine Eingliederungshilfe nach SGB XII geleistet wird. Die entsprechenden Anträge sind auf der Seite der Europäischen Kommission (s. u.) zu finden.

Kosten werden z.B. für Mehrkosten für eine barrierefreie Wohnung, für Assistenzen vor Ort, für Taxibeförderung am ausländischen Studienort oder Transportkosten von Begleitpersonen übernommen. Neben dem Nachweis der Schwerbehinderung durch Ausweis oder alternative Nachweise und der Ablehnungen der Kostenübernahme für die beantragten Maßnahmen durch andere Stellen, muss eine detaillierte Kostenschätzung beigelegt werden. Bei kleineren Beträgen kann die Kostenschätzung entfallen.

Für die Anträge gibt es keine speziellen Fristen. Trotzdem ist eine rechtzeitige Anmeldung des eigenen Bedarfs von Vorteil, weil die Gesamtmittel pro Jahr begrenzt sind. In Ausnahmefällen kann eine Bewilligung auch kurzfristig erfolgen. Bitte nehmen Sie bei geplanten Erasmus-Aufenthalten Kontakt zu Herrn Ralf Meuter auf, den Sie unter der Rufnummer 0228/ 882-277 oder per E-Mail unter meuter@daad.de erreichen können. Über ihn können Sie auch die Ansprechpartnerin für Studierende erfragen, die Sondermittel für Praktika über Leonardo beantragen wollen. Die Mittel stehen ausschließlich für Studierende zur Verfügung, die am Sokrates/Erasmus- bzw. am Leonardo-Programm teilnehmen.

http://ec.europa.eu/education/programmes/socrates/erasmus/disable_de.html - Programminhalte
http://eu.daad.de/eu/llp/service-fuer-hochschulen/zuwendungsvertrag-daad-hochschulen/08485.html - Anträge für den Zeitraum 2008/2009 unter dem Stichpunkt "Anlagen zum Leitfaden" (VI B1 - VI B5)http://eu.daad.de/imperia/md/content/eu/downloads/erasmus/publikationen/daad_erasmus_sof___komplett.pdf - Broschüre mit Erfahrungsberichten von behinderten Studierenden, die durch die Sonderfördermittel bei einem ERASMUS-Auslandsaufenthalt gefördert wurden


c. Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs durch Stipendiengeber

Die Förderrichtlinien der Stipendiengeber berücksichtigen den behinderungsbedingten Zusatzbedarf in der Regel nicht. Trotzdem sollte man den eigenen Mehrbedarf beantragen und gut begründen. In Einzelfällen können individuelle Lösungen gefunden werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, Teilstipendien für behinderungsbedingte Bedarfe bei den Stiftungen zu beantragen, die ausschließlich Studierende mit Behinderung fördern.
www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06201


d. Finanzierung der Pflege

  • Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung im EU-Ausland:
    Das Pflegegeld (bzw. das anteilige Pflegegeld) der sozialen Pflegeversicherung kann in Ländern der EU bzw. des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz weiter bezogen werden.
  • Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung im Nicht-EU-Ausland:
    In Ländern, die nicht zur EU bzw. zum EWR gehören, kann das Pflegegeld nur bis maximal sechs Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Pflegesachleistungen
    Ein Anspruch auf Finanzierung von Pflegesachleistungen im Ausland besteht nur für den Fall, dass die Pflegekraft, die in der Regel die Pflegesachleistung erbringt, den Antragsteller während des Auslandsaufenthalts begleitet und das auch nur für maximal sechs Wochen im Jahr.

    www.bmg.bund.de/cln_041/nn_599776/sid_70E85D4339D8CF7268B02C5E2E37E449/DE/Themenschwerpunkte/Pflegeversicherung/Gibt-es-die-Leistungen-der-Pf-2228,param=.html__nnn=true


e. Pflegegeld nach Landesgesetzen (insbesondere Landesblindengeld)
Die Ansprüche sind in einzelnen Landesgesetzen geregelt. Die Gewährung ist in der Regel an einen Wohnsitz und den „gewöhnlichen Aufenthalt“ am Ort der Beantragung gekoppelt. (vgl. § 30 SGB I)


f. Leistungen im Gastland
In einigen Ländern werden Serviceleistungen für Studierende mit Behinderung von den jeweiligen Hochschulen kostenlos bereitgestellt, so dass die Organisation finanzieller Unterstützung für solche Leistungen entfällt. Diese Angebote variieren je nach Land und Hochschule. Erste Informationen erhält man in der Regel über das Internet. Ansprechpartner/innen vor Ort geben dann individuell Auskunft.

 



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