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Studieren mit Behinderungen: Stichwort Wohnen

Mit der Wohnungssuche sollten Studienbewerber/innen mit Behinderungen möglichst früh beginnen. Zum einen ist der Bedarf an Wohnraum zu Semesterbeginn in vielen Orten höher als das Angebot. Zum anderen ist es z.B. für rollstuhlfahrende und gehbehinderte Studierende oft sehr schwierig, eine Wohnung zu finden, die den individuellen Bedürfnissen gerecht wird.

Studentenwohnheime

Es gibt an fast allen Hochschulorten Studentenwohnheime. Die meisten Wohnheimverwaltungen sehen eine bevorzugte Berücksichtigung von Mietbewerber/innen mit Behinderungen vor. Trotzdem muss der Antrag für ein Zimmer im Studentenwohnheim möglichst früh eingereicht werden. Denn die Wartelisten der Bewerber/innen sind lang, und nichtbehinderte Studierende, die ein rollstuhlgerechtes Zimmer bewohnen, das sie bei Bedarf freimachen müssen, haben meist Räumungsfristen für die Suche nach einer anderen Wohnung.

An über neunzig Hochschulorten unterhalten die örtlichen Studentenwerke oder andere Träger wie z.B. Kirchen und Stiftungen Wohnheime, in denen Zimmer für rollstuhlfahrende und gehbehinderte Studierende vorgesehen sind. Überwiegend sind es nur einige wenige, manchmal ist es auch nur ein Zimmer je Wohnheim. Diese Zimmer sind bisweilen nur bedingt als rollstuhlgerecht zu bezeichnen. Erst bei einer Besichtigung vor Ort können Studienbewerber/innen mit Behinderungen beurteilen, ob das betreffende Wohnheim in Frage kommt. Wichtig ist hier, dass viele örtliche Studentenwerke dazu bereit sind, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gegebenenfalls auch kurzfristig eine geeignete Wohnmöglichkeit für gehbehinderte oder rollstuhlfahrende Studierende zu schaffen.

Mehr Informationen zum Wohnraumangebot in Studierendenwohnheimen des DSW finden Sie in der Broschüre Wohnraum für Studierende.

Wohnheime mit besonderem Service für behinderte Studierende

Einige wenige Wohnheime bieten behinderten Studierenden auch weitergehende Unterstützung an, so zum Beispiel das Studentenwohnheim "Haus Sumperkamp" in Bochum, das ausgebaute Wohnungen und Zimmer für Studierende mit einer Körperbehinderung hat. Bei der individuellen Organisation eventuell notwendiger persönlicher Assistenz leistet das Studentenwerk als Wohnheimträger Unterstützung. Zentrale Assistenzleistungen sind auf einige wenige allgemeine Bereiche wie Notruf, Nachtnotdienst u.a. beschränkt.

Persönliche Assistenz, Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie einen Fahrdienst bieten zur Zeit drei Wohnheime in Marburg, Regensburg und Heidelberg an: Die Wohnheime der Studentenwerke in Marburg und Regensburg sind dabei so konzipiert, dass dort Studierende mit und ohne Behinderungen des Hochschulortes zusammen wohnen. Die Zimmervergabe für das Wohnheim des Berufsförderungswerks in Heidelberg ist auf das Berufsförderungswerk Heidelberg sowie auf behinderte und nichtbehinderte Studierende der angeschlossenen Fachhochschule Heidelberg begrenzt. Soweit die Unterbringung in einem der genannten drei Wohnheime erforderlich ist, werden die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom überörtlichen Sozialhilfeträger bzw. im Rahmen von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz übernommen. Anträge müssen frühzeitig gestellt werden.

Nähere Auskünfte zu den Wohnheimen können bei den jeweiligen Wohnheimträgern eingeholt werden.

Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt

Bei der Suche nach Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt kann eine Anfrage beim örtlichen Wohnungsamt oder bei dem oder der Behindertenbeauftragten der Stadtverwaltung hilfreich sein. Auch sollte nicht auf die Unterstützung des Sozialamtes verzichtet werden, zu dessen Aufgabe auch die Hilfe bei Wohnungsbeschaffung und -erhalt gehört. Daneben sind aber auch Info-Bretter, Sozial- und Wohnungsinfos der Studentenvertretungen, Anzeigenteile der Zeitungen usw. eine wichtige Hilfe. Die Finanzierung eventuell notwendiger Umbaumaßnahmen ( z. B. sanitäre Einrichtungen, Rampen) sowie die Ausstattung mit speziellen Einrichtungsgegenständen, Küchenmöbeln usw. können unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Es muss auf jeden Fall vor der Durchführung solcher Maßnahmen genau abgeklärt werden, ob und gegebenenfalls was der Sozialhilfeträger übernehmen kann.

Außerdem besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amt für Wohnungswesen eine Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) zu beantragen, sofern das anrechenbare Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Für die Vermittlung einer öffentlich-geförderten Wohnung ist die Wohnberechtigungsbescheinigung Voraussetzung. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen bei Antragstellung nachzuweisen:

  • Einkommensnachweis (dies können sein: Lohnbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Nachweis über Unterhaltsleistungen, Leistungsbescheid des Arbeitsamtes oder des Sozialhilfeträgers etc.)
  • Gültiger Ausweis
  • Studienbescheinigung
  • Meldebescheinigung
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Bezirksämter des jeweiligen Heimatortes.

     



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