Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen
Gesetzlicher Rahmen
Gemäß Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG). Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG). Diese Regelungen sind in die Landeshochschulgesetze zu übernehmen.
Sofern nicht in speziellen Bestimmungen auf die besondere Situation von Studierenden mit Behinderung eingegangen wird, ist aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) herzuleiten, dass durch eine Veränderung der Studien- und Prüfungsbedingungen den Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung Rechnung getragen werden muss (s. Art. 3 und Art. 20 GG). Durch die Gestaltung und Sicherstellung von angemessenen Studien- und Prüfungssituationen sollen gleichwertige Ausgangsbedingungen verwirklicht und Chancengleichheit hergestellt werden.
Wie die Teilhabe von behinderten Studierenden in den Hochschulgesetzen im Einzelnen verankert ist, können Sie folgender Aufstellung entnehmen: Nachteilsausgleiche nach Ländern
Anpassung der Prüfungs- und Studienordnungen
In den Allgemeinen Bestimmungen für Diplom- und Magisterprüfungsordnungen wurden entsprechende Nachteilsausgleichsregelungen vorgesehen. Auch in vielen Prüfungsordnungen für Staatsexamina und die neu eingeführten Bachelor-/Master-Studiengänge ist der Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen verankert. Sieht eine Prüfungsordnung noch keine Prüfungsmodifikationen vor, müssen sich Studierende rechtzeitig mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin und anderen zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die Nachteilsausgleiche abzusprechen. Nehmen Sie in diesem Fall rechtzeitig Kontakt zum/zur Beauftragten für die Belange behinderter Studierender auf, der/die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Nachteilsausgleich beraten und unterstützen kann.
Ein entsprechender Nachteilsausgleich in Prüfungsordnungen kann wie folgt formuliert werden: „Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“ Die Regelungen zum Nachteilsausgleich beziehen sich also nicht nur auf Zwischen- und Abschlussprüfungen, sondern auch auf alle Leistungsnachweise und Teilabschnitte im übrigen Studium.
Neue Barrieren durch Studienstrukturreform
Die Umstellung der Studiengänge auf die neuen gestuften Bachelor-/Masterstudiengänge, die damit einhergehende Einführung eines Studienmodul- und Leistungspunktesystems sowie die Ausdifferenzierung der Hochschullandschaft mit zunehmend eigenständig agierenden Hochschulen bergen neben gewissen Chancen neue Risiken der Benachteiligung für behinderte Studierende. Das betrifft einerseits den Bereich der Studienzulassung, andererseits den Bereich des Studienworkloads, dessen verbindlich festgelegte formale und zeitliche Vorgaben für behinderte Studierende oft schwer einzuhalten sind. Hier müssen ggf. neue Nachteilsausgleichsregelungen die Chancengleichheit auch unter veränderten Vorzeichen sichern. Kriterien und Maßnahmen sind vom "Bündnis barrierefreies Studium" in einer entsprechenden Empfehlung "Chancengleichheit im Bolognaprozess" zusammengefasst.
Vorgehen im Einzelfall
Studierende mit Behinderung sollten sich auf jeden Fall möglichst frühzeitig an die oder den Beauftragte/n für die Belange behinderter Studierender der eigenen Hochschule wenden, um sich über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleiches beraten zu lassen. Nachteilsausgleiche müssen beim Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin o.ä. schriftlich beantragt werden. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist immer individuell zu regeln. Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind:
Diese Aufzählung ist NICHT abschließend.
Durch den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in Prüfungen wird die Qualität der erbrachten Leistungen nicht herabgesetzt. Die Prüfungsmodifikationen dienen allein dem Ausgleich von Nachteilen, die behinderten Studierenden gegenüber anderen Prüfungsteilnehmer/innen - insbesondere aufgrund der nach wie vor bestehenden Barrieren im Hochschulbereich - entstehen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Abänderungen oder Ersatz von Teilleistungen nicht realisierbar sind. Das ist dann der Fall, wenn eine Teilleistung unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung ist und nicht gleichwertig ersetzt werden kann.
2003 sind Empfehlungen zu den Themen Approbationsordnung im Bereich der Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie, Freiversuchsregelung bei Prüfungen und zu Langzeitstudiengebühren vom Beirat der Beratungsstelle herausgegeben worden.
Studiengebühren oder Studienbeiträge - Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung
Alle Bundesländer, die bislang Studiengebühren bzw. Studienbeiträge eingeführt haben, sehen im Rahmen von Härtefallregelungen oder Befreiungsklauseln Nachteilsausgleichsregelungen für behinderte Studierende vor. Diese Bestimmungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Unter Umständen setzen auch die Hochschulen eines Bundeslandes die gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich um. Welche gesetzlichen Bestimmungen die Länder vorsehen und wie einzelne Hochschulen diese konkretisieren, entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht: Nachteilsausgleiche für behinderte Studierende bei Einführung von Studiengebühren/Studienbeiträgen.
