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Studienplatzvergabe durch die ZVS

Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge bei ZVS und einzelnen Hochschulen

Studieninteressierte mit Behinderung oder chronischer Krankheit können u.U. bei der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bei der ZVS oder entsprechend bei den einzelnen Hochschulen Sonderanträge stellen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen helfen sollen.

Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten der ZVS: Infos zu den Sonderanträgen und Merkblatt zum Härtefallantrag. Alle wichtigen ZVS-Informationen rund um Bewerbung und Zulassung sind im jeweils aktuellen ZVS-Info zusammengestellt oder im Internet unter www.zvs.de zu finden. 

Auskünfte speziell für Härtefallantragsteller bei der ZVS unter:
Tel: 01803 / 98 71 11-022 oder gruppe22@zvs.nrw.de

Informationen zum Thema gibt es auch in der Broschüre Studium und Behinderung, Kapitel Bewerbung und Zulassung.


Die Sonderanträge

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Durchschnittsnote/ Wartezeit) sowie einen Härtefallantrag können Studieninteressierte im Rahmen einer Studienbewerbung bei der ZVS,  aber i.d.R. auch bei Hochschulen direkt stellen, wenn sie sich für einen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben. Bitte informieren Sie sich in diesen Fällen über die jeweiligen Verfahren (Anträge/Nachweise etc.) direkt bei den einzelnen Hochschulen.

1. Härtefallantrag

Mit dem Härtefallantrag können Bewerber/innen, die sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befinden, beantragen, sofort zum Studium zugelassen zu werden. Der Nachweis einer (Schwer-) Behinderung allein reicht für die Anerkennung als Härtefall jedoch nicht aus. Schwerwiegende Auswirkungen der Behinderung/chronischen Krankheit müssen durch ein ausführliches fachärztliches Gutachten belegt werden. Als besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern, sind in der Vergangenheit folgende Fälle anerkannt worden:

Der/Die Studienbewerber/in...

  • leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die ihn/sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft außerstande setzen wird, die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang durchzustehen.
  • ist durch Krankheit behindert; eine berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit entweder nicht möglich ist oder gegenüber Studienbewerbern/innen in unzumutbarer Weise erschwert ist.
  • ist aufgrund körperlicher Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.
  • muss aus gesundheitlichen Gründen das bisherige Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich.
  • ist körperbehindert und aufgrund einer Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nichtbehinderten Studienbewerbern/innen bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt.
  • ist infolge Krankheit in der Berufswahl oder Berufsausübung eingeschränkt und aufgrund dieses Umstandes entweder an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert oder gegenüber nichtbehinderten Studienbewerbern/innen in unzumutbarer Weise benachteiligt.
  • Das fachärztliche Gutachten muss zu einem oder mehreren der o.g. Punkte hinreichend Stellung nehmen. Es muss insbesondere konkrete und nachvollziehbare Ausführungen zur Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und künftiger Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthalten. Es ist zu beachten, dass die Anerkennung nur möglich ist, wenn der/die Studienbewerber/in sich in einer so schwerwiegenden persönlichen Situation befindet, dass die Ablehnung eines Zulassungsantrags schlechthin unzumutbar ist.

    2. Antrag auf Nachteilsausgleich:

    a) Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
    b) Antrag auf Verbesserung der Wartezeit

    Diese Anträge können gestellt werden, wenn sich besondere Umstände in einer Person, die diese nicht zu vertreten hat, nachteilig aufdie Durchschnittsnote ausgewirkt haben bzw. den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben und dadurch weniger Wartezeit vorgewiesen werden kann. Nach den Richtlinien der ZVS können z.B. folgende Umstände geltend gemacht werden:

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangs Berechtigung
  • Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent
  • Längere schwere Krankheit
  • Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände
  • Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
  • Für den Nachweis dieser Umstände müssen ein fachärztliches Gutachten oder der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. das Abschlusszeugnis des Zweiten Bildungsweges und zusätzlich weitere zum Nachweis geeignete Unterlagen vorgelegt werden.

    Allerdings reicht der Nachweis der Behinderung/chronischen Krankheit allein für die Begründung des Antrages nicht aus. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, inwiefern der Umstand auf die Abiturdurchschnittsnote Einfluss hatte bzw. den Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat und dadurch weniger Wartezeit vorgewiesen werden kann. Geht der Leistungsabfall aus den Zeugnissen nicht eindeutig hervor, muss zusätzlich ein Schulgutachten eingereicht werden. Informationen zum Schulgutachten sind im Sonderduck der ZVS (Seite 6) nachzulesen.

    3. Antrag auf Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches als Zusatzantrag

    Dieser Antrag ist ein ergänzender Antrag, er verbessert nicht Ihre Chancen auf die Zuweisung eines Studienplatzes (dazu s. Antrag 1 und 2), sondern erhöht lediglich die Chancen,dort zu studieren, wo Sie es sich wünschen. Voraussetzung ist, dass Sie einen Studienplatz über die Quoten Abiturbeste, Wartezeit oder Härtefall erhalten haben. Also erst wenn die Bewerbung um einen Studienplatz in einem dieser Verfahren selbst erfolgreich war, kann dieser Antrag bzw. alternativ der Nachweis einer Schwerbehinderung (Kopie des Schwerbehindertenausweises) dazu führen, bevorzugt an der eigenen Wunschhochschule studieren zu dürfen.

     



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