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Finanzierung des Allgemeinen Lebensunterhalts
Finanzielle Eigenmittel - BAföG - SGB II und SGB XII - Stipendien - Studienkredite

  • Finanzielle Eigenmittel oder BAföG
    Auch für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten steht die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen und das Einkommen oder Vermögen der Eltern bzw. des Ehegatten nicht ausreichen. BAföG beantragen Studienbewerber/innen bei dem für ihre Hochschule zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (eingerichtet bei den örtlichen Studentenwerken, in Rheinland-Pfalz bei den Hochschulen), nachdem sie eine Studienplatzzusage erhalten haben. Die Studentenwerke und die Ämter für Ausbildungsförderung sind in allen Fragen der BAföG-Förderung behilflich.
    Informationen zur "Finanzierung des ausbildungsgeprägten Unterhalts" als pdf-Dokument

  • Spezielle BAföG-Regelungen für Studierende mit Behinderungen
    Die BAföG-Bestimmungen berücksichtigen durch den Ansatz eines zusätzlichen Härtefreibetrages beim Elterneinkommen, durch die Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer und durch spezielle Rückzahlungsmodalitäten die besondere Lage von behinderten Studierenden. Behinderungsbedingte Mehrausgaben während des Studiums finden bei der BAföG-Berechnung allerdings keine Berücksichtigung.
    Ausführliche Informationen zu den Nachteilsausgleichen beim BAföG als pdf-Dokument (Kapitel 1.2)
    Auszüge aus BAföG-Gesetzestexten als PDF-Datei
    Informationen zur Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs unter: Behinderungsbedingter Zusatzbedarf

Wichtig: Hör- und sprachbehinderte Studierende haben das Recht, bei Gesprächen im BAföG-Amt auf Wunsch in Gebärdensprache, mit lautsprachlichen Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich ist. Die BAföG-Ämter haben eine entsprechende Übersetzung in notwendigem Umfang sicher zu stellen und tragen dafür die anfallenden Kosten. (vgl. § 9 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG))

  • Kostenträger bei Impfschaden oder Unfall
    In Ausnahmefällen finanzieren andere Kostenträger das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls beim Besuch von Kinderhort oder Schule ist.

  • Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt in besonderen Härtefallsituationen
    In besonderen Härtefällen können Studierende unter bestimmten Bedingungen - obwohl Studierende ansonsten vom Bezug solcher Unterstützungen ausgeschlossen sind - unterhaltssichernde Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen. Es müssen schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, die die Notlage hervorgerufen haben oder hervorrufen werden bzw. ein zügiges Studieren verhindern. Es zählt die Besonderheit des Einzelfalls.
    Ausführliche Informationen als pdf-Dokument (Kapitel 2)

  • Studienkredite
    Stellen Sie nach eingehender Prüfung Ihrer persönlichen Situation und Ausschöpfung aller Möglichkeiten fest, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Studienfinanzierung sicher zu stellen, gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen Studienkredit in Anspruch zu nehmen. Die Angebote sind mittlerweile zahlreich, die Konditionen aber nicht einfach zu vergleichen. Deshalb sollten Sie die Angebote im Vorfeld ausführlich prüfen und sich eingehend und am besten neutral beraten lassen. In einer Reihe von Studentenwerken und Hochschulen wird eine entsprechende Studienfinanzierungsberatung angeboten. Aber auch die Sozialberatungsstellen der Studentenwerke und/oder BAföG-Ämter stehen in solchen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Informationen unter:
    http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/studiendarlehen.php
    http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/meldung/1355348/1355348.html
    http://www.che.de/downloads/Studienkredit_Test_Mai_2006_AP76.pdf

  • Stipendien
    Im Rahmen der Begabtenförderung kann ein Studium durch Stipendienmittel (teil)finanziert werden. Die Modalitäten sind bei den Begabtenförderungswerken zu erfragen. Daneben gibt es eine ganze Reihe anderer Stiftungen, die unterschiedliche Gruppen von Studierenden unterstützen. Mehr Informationen gibt es unter:
    www.e-fellows.net/de/public/show/detail.php/5789 
    www.stiftungsindex.de/sfoerderung.htm
    www.stipendiumplus.de/
    www.stipendienlotse.de
    www.hwelt.de/c/content/view/4940/1/

Die Deutsche Aids-Stiftung bietet Unterstützungsmöglichkeiten für an Aids erkrankte Studierende und Promovierende an. Mehr Informationen gibt es unter: www.e-fellows.net/forms/stipdb?show_detail=1180

Stiftungen, die speziell Studierende mit Behinderungen unterstützen, sind:

    • Dr. Willy Rebelein Stiftung
      Bauvereinstr. 10-12
      90489 Nürnberg
      Tel. 0911/ 580 74-0
      Fax 0911/ 580 74-10

    • Georg-Gottlob-Stiftung
      Daimlerstr. 10
      45133 Essen
      Tel. 0201/ 42 06 84
      www.gottlob-stiftung.de
      Nach Angaben der Stiftung werden z.Z. und auf absehbare Zeit - aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise - keine Stipendien vergeben (Stand: Mai 2009). Bitte informieren Sie sich über die Internetseite der Stiftung.

    • Paul und Charlotte Kniese-Stiftung
      Hardenbergplatz 2
      10623 Berlin
      Tel. 030/ 795 92 30
      Fax 030/ 796 86 00
      Die Kniese-Stiftung arbeitet ausschließlich im Bereich der Blindenfürsorge.

  • Finanzierung der behinderungsbedingten Mehrbedarfe
    Bei der Festsetzung von Stipendien, Krediten, BAföG und der Unterstützung des laufenden Lebensunterhalts nach SGB II bzw. SGB XII werden die behinderungsbedingten Mehrbedarfe nicht berücksichtigt. Für die Finanzierung dieser Bedarfe sind andere Reha-Träger zuständig.
    Informationen unter: Behinderungsbedingter Zusatzbedarf

Zusätzlicher Tipp: 

Heinz und Mia Krone-Stiftung
Ungererstr. 42
80802 München
info@krone-stiftung.org
www.krone-stiftung.org
Die Stiftung unterstützt die Eingliederung von Menschen, die durch Unfall oder Krankheit auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Finanziert werden - sofern kein anderer Träger dafür zuständig ist - z.B. Hausumbauten, notwendige Gutachten und Autoumrüstungen.

 



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