Sozialhilfe
Für Studierende ist es nicht leicht, Sozialhilfe oder eine Grundsicherung zu erhalten.
Die bisherige Sozialhilfe nach dem "Bundessozialhilfegesetz (BSHG)" ist seit dem 1. Januar 2005 im "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" geregelt.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II nach "Hartz IV") ist seit dem 1. Januar 2005 im "Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" zu finden.
§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemisst oder
- die eine Abenhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 73 SGB XII
Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 wurde die Konkurrenzvorschrift des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II eingeführt.
Berechtigte
§ 7 SGB II
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(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Abs. 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
- die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Studenten können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in besonderen Härtefällen als Darlehen erhalten. Ein solcher Härtefall liegt nicht darin, dass ein Studium abgebrochen werden muss, um die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen: www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22780&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ab 1.1.2007 können BAföG-Empfänger, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II erhalten, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten.
§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1,4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
