Jobben
Eine Kurzübersicht über Jobben und Studium finden Sie in dem Flyer "Jobben" des Deutschen Studentenwerkes (Stand: April 2009). Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wir nicht!
Die Regelungen bezüglich der Steuern und der unterschiedlichen Sozialversicherungszweige sind ziemlich kompliziert. Dennoch haben wir uns auf eine kurze Übersicht beschränkt, in der aber alles - im Normalfall - Wichtige enthalten ist:
Minijobs gibt es in folgenden Formen:
1. dauerhafte Jobs (400 Euro/Monat)
a) geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich
b) geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
2. kurzfristige Jobs (während der Semesterferien)
Daneben gibt es für Arbeitsentgelte von 400,01 Euro bis 800 Euro/Monat einen "Niedriglohnsektor" mit allmählich steigenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Studierende, die zusätzlich zu einer bereits zuvor ausgeübten Beschäftigung noch ein Studium aufnehmen, stellen sozialversicherungsrechtlich einen Sonderfall dar. Die Spitzenorganisationen haben dazu ein Rundschreiben verfasst, das Sie hier ebenfalls als PDF-Datei herunterladen können: www.studentenwerke.de/pdf/Rundschreiben Sozialvers.pdf
Hier die Einzelheiten:
Fallgruppe 1: Geringfügige Beschäftigung, 400 Euro-Job, Minijob
(Kombination der Fallgruppe 1 mit Fallgruppe 3 möglich)
Studierende, die auf Dauer angelegte Beschäftigungen als Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 400 Euro ausüben. Bei mehreren Minijobs gilt das Folgende nicht, wenn die Arbeitsverdienste zusammengerechnet mehr als 400 Euro/Monat betragen. Anzumelden sind die Minijobs durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale.
1. Geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich
Regelfall: Studierende zahlen keine Steuern und Sozialabgaben, der Arbeitgeber führt pauschal insgesamt 30 % an die Minijob-Zentrale ab:
a) Steuern
Als Arbeitnehmer/in steuerpflichtig, aber der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal mit 2 % übernehmen und damit auf die Abgabe einer Steuerkarte verzichten.
b) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei*, aber der Arbeitgeber zahlt 13 % Pauschalbeitrag für die dauerhaft geringfügig Beschäftigten, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also einschließlich der Familienversicherten. Dies gilt nicht bei einer privaten Krankenversicherung.
Versicherungsfreiheit besteht auch in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung, pauschale Beiträge fallen nicht an.
c) Rentenversicherung
Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei, aber der Arbeitgeber zahlt für geringfügige Beschäftigte einen Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung. Durch weitere freiwillige Beitragzahlung können geringfügig Beschäftigte zusätzliche Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben.
2. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Regelfall: Studierende zahlen keine Steuern und Sozialabgaben, der Arbeitgeber führt pauschal insgesamt 12 % (2 % Lohnsteuer incl. Solidaritäts- und Kirchensteuer, 5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung) an die Minijob-Zentrale ab (sonst wie oben).
Fallgruppe 2: Mehr als geringfügige Beschäftigung
Studierende, die -im Gegensatz zu Fallgruppe 1- regelmäßig mehr als 400 Euro/Monat verdienen.
a) Steuern
Als Arbeitnehmer/in steuerpflichtig. Jeder muss eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Trotzdem dürfte sich bei Wahl des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Solange das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag (2009: 7.834 Euro) bleibt, erhält man die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück.
b) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei*, wenn die Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Dies liegt grundsätzlich vor, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Dann überwiegt noch das Erscheinungsbild "Student/in".
Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit).
Werden mehrfach im Jahr befristete Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen bzw. 180 Kalendertage umfassen. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen in einem gemeinsamen Rundschreiben geeinigt, das Sie auszugsweise am Ende der Seite als pdf-Datei finden.
c) Rentenversicherung
Als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Allerdings gelten im sog. Niedriglohnsektor 400,01 bis 800 Euro/Monat für den Arbeitnehmer niedrigere Rentenbeiträge (Aufstockung auf vollen Beitragsanteil möglich). Je nach der Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag des Arbeitnehmers gleitend auf den vollen Beitragsanteil von max. 9,95 %, während der Arbeitgeber von 400,01 bis 800 Euro/Monat immer 9,95 % zahlt.
Der Arbeitnehmer zahlt folgenden Rentenversicherungsbeitrag:
Bei 400,01 Euro: 21,74 Euro;
bei 500,00 Euro: 36,21 Euro;
bei 600,00 Euro: 50,68 Euro;
bei 700,00 Euro: 65,13 Euro und
bei 800,00 Euro: 79,60 Euro.
Achtung: Studienferne Erwerbstätigkeit in nicht nur geringem Umfang beeinträchtigt die Studiendauer!
Fallgruppe 3: Jobben während der Semesterferien
(Kombination der Fallgruppe 3 mit Fallgruppe 1 möglich)
Studierende, die in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) jobben, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts.
a) Steuern
Als Arbeitnehmer/in steuerpflichtig. Jeder muss eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Trotzdem dürfte sich bei Wahl des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Solange das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag (2009: 7.834 Euro) bleibt, erhält man die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück.
Alternative: evtl. Pauschalbesteuerung 25 % + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer.
b) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei*, auch wenn die Beschäftigung länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird, aber eben ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist.
c) Rentenversicherung
- Grundsätzlich als Arbeitnehmer/in versicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro/Monat übersteigt.
- Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei , wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Beitragssatz 2009: 19,9 %. Beiträge tragen grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, also je 9,95 %. Innerhalb des Niedriglohnsektors ist die Beitragslastverteilung wie unter Fallgruppe 2 dargestellt.
Dabei muss die Beschäftigung aber entweder
- im Voraus vertraglich oder
- nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Wer sich nicht unter den Fallgruppen 1-3 wiederfindet, arbeitet wie jede/r normale Arbeitnehmer/in (steuerpflichtig, sozialversicherungspflichtig).
* Alle Studierenden müssen grundsätzlich – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen sie lediglich einen Versicherungsbeitrag für Studierende zur Kranken- und Pflegeversicherung, der im Übrigen einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt. Eine beitragsfreie Familienversicherung geht für Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (evtl. Verlängerung wegen Wehr-/Zivildienst) einer eigenen, studentischen Krankenversicherung vor, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig 360 Euro/Monat (bei Minijob: 400 Euro/Monat) nicht übersteigt.
Unabhängig von den 3 Fallgruppen gilt:
Jobs haben Auswirkungen auf das Kindergeld bzw. den steuerlichen Kinderfreibetrag und den steuerlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sowie - bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst - beim kindbezogenen Ortszuschlag: Bei einem eigenen Einkommen des Studierenden von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr (als Einkunftsteil zählt der i.d.R. 50 %-ige Zuschussanteil der BAföG-Förderung mit!) entfällt die Berechtigung für diese Leistungen! Der steuerliche Ausbildungsfreibetrag wird bereits ab 1.848 Euro im Kalenderjahr gemindert (als Einkunftsteil zählt der i.d.R. 50 %-ige Zuschussanteil der BAföG-Förderung mit!). Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich nicht, wenn nicht mehr als 4.818,09 Euro brutto (3.060 Euro + 920 Euro Werbungskostenpauschale + 21,5% Sozialpauschale) im BAföG-Bewilligungszeitraum verdient wird. Umgerechnet auf 12 Monate ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Studierenden 401,50 Euro/Monat nicht übersteigt. Bei einem Praktikum, das während des Studiums abgeleistet wird und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind die Praktikanten sozialversicherungsfrei. Die Höhe der erzielten Praktikumsvergütung ist unerheblich.* Bei einem Praktikum, das während des Studiums abgeleistet wird und das zwar zweckmäßig, aber nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht Rentenversicherungsfreiheit nur dann, wenn die Praktikumsvergütung 400 Euro/Monat nicht übersteigt. Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für nicht vorgeschriebene Praktika die allgemeinen Beurteilungsregeln wie für Studierende, die eine Beschäftigung aufnehmen (wie in den Fallgruppen 1 bis 3 beschrieben).* Bei Vor- oder Nachpraktika, also bei Praktika vor oder nach dem Studium, sind Praktikanten zur Berufsausbildung Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig. Die Höhe der erzielten Praktikumsvergütung ist insofern unerheblich.*
* Eine Praktikumsvergütung zählt beim BAföG als Einkommen, wenn sie die Werbungskosten (Pauschale 920 Euro p.a.) übersteigt. Entscheidend für die Berechnung der 400 Euro-Grenze ist nicht der tatsächlich gezahlte Lohn, sondern der, auf den ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Tariflohn). Dem regelmäßigen Arbeitsverdienst sind auch anteilig Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) hinzuzurechnen. Das heißt, bei 400 Euro/Monat plus Weihnachtsgeld ist man nicht mehr geringfügig beschäftigt!
Weitergehende Informationen bieten Ihnen:
- die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de)
Hotline Service Center: 01801 20 05 04,
- Ihre Krankenversicherung und
- der Rentenversicherungsträger www.deutsche-rentenversicherung.de
Für individuelle Nachfragen steht Ihnen Ihr/e Steuerberater/in, evtl. auch Ihr örtliches/regionales Studentenwerk oder Ihre Studierendenvertretung (AStA, StuRa) zur Verfügung.
