Kurzinformation
Eine Kurzübersicht über das BAföG finden Sie in dem Flyer "BAföG-Aktuell" des Deutschen Studentenwerkes (Stand: April 2009).
BAföG auf einen Blick
Zunächst einmal: Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll jungen Menschen eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Sie wird dann gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Eltern hierzu nicht ausreichen und die Ausbildung förderungsfähig ist.
Kein Informationsflyer kann eine persönliche Beratung beim Amt für Ausbildungsförderung ersetzen. Viel mehr Studierende, als zur Zeit einen Antrag stellen, könnten BAföG-Förderung erhalten.
Ein Beratungs-/Informationsgespräch bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung lohnt sich also in jedem Fall!
Neben der Förderung durch BAföG gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Stiftungen, die Stipendien vergeben. Informieren Sie sich über die Wege und Chancen, ein Stipendium zu erhalten!
An wen muss ich mich wenden?
Das Amt für Ausbildungsförderung bei dem Studentenwerk am Hochschulort (in Rheinland-Pfalz bei der Hochschule) ist für Studierende/Praktikanten für die Beratung, Tipps und Informationen, Antragstellung usw. zuständig. Dort gibt es die amtlichen Antragsformulare, die auch im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de ausdruckbar vorliegen. Die Adressen der einzelnen Studentenwerke finden Sie hier.
Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung. Zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag:
Wer kann BAföG-Förderung bekommen?
BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende und Praktikanten, unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler und ausländische Auszubildende. Zu Beginn der Ausbildung darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein, es gibt jedoch einige Ausnahmen. Nach der Zwischenprüfung oder dem 4. Fachsemester muss dem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, damit man weiter BAföG-Förderung erhält.
Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?
Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung wird meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor/Bakkalaureus-Studiengang aufbaut. Zusatz-, Ergänzungs- und Zweitausbildungen werden als weitere Ausbildungen nicht ohne Weiteres gefördert. Bei einem Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erlischt der BAföG-Förderungsanspruch dann nicht, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.
Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen der Eltern/des Ehegatten und vom Einkommen/Vermögen des Auszubildenden ab. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Feste Einkommensgrenzen existieren nicht. Der BAföG-Förderungsbetrag ist individuell hoch. Nicht jeder erhält den BAföG-Höchstsatz.
Der BAföG-Regelbedarfssatz (Grundbedarf und Bedarf für die Unterkunft) beträgt in Deutschland bzw. im EU-Ausland für Neubewilligungen ab 1.8.2008 bzw. generell ab 1.10.2008 bei auswärtiger Unterbringung 512 Euro/Monat, für Elternwohner 414 Euro/Monat.
Sofern die Miete 133 Euro/Monat nachweislich übersteigt und eigene Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden, kann der BAföG-Förderungsbetrag ab 1.3.2009 bis zu 648 €/Monat bei auswärtiger Unterbringung und für Elternwohner bis zu 478 €/Monat betragen. (Eine Übersicht über die BAföG-Bedarfssätze als PDF-Dokument finden Sie hier: )
Vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seinen Eltern/seines Ehegatten (nur Einkommen) werden nämlich unterschiedlich hohe und unterschiedlich viele BAföG-Freibeträge abgezogen. Dies hängt vom Familienstand der Eltern, der Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart, von Unterhaltszahlungen an Großeltern usw. ab.
Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich nicht, wenn der Studierende nicht mehr als 4.818,09 Euro brutto (3.060 Euro + 920 Euro Werbungskosten + 21,5 % Sozialpauschale) im BAföG-Bewilligungszeitraum verdient. Umgerechnet auf 12 Monate ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Studierenden 401,50 Euro/Monat nicht übersteigt.
Die Ämter für Ausbildungsförderung der Studentenwerke errechnen Ihnen gerne vorab unverbindlich Ihren voraussichtlichen BAföG-Förderungsbetrag (den Einkommensteuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr mitbringen!).
Für eine elternunabhängige BAföG-Förderung muss man in der Regel nach dem 18. Lebensjahr 5 Jahre erwerbstätig gewesen sein oder auf insgesamt 6 Jahre Ausbildung/ Erwerbstätigkeit (dabei 3 Jahre Berufsausbildung, 3 Jahre Erwerbstätigkeit, bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend länger erwerbstätig) kommen.
Wie lange wird BAföG-Förderung gezahlt?
Die BAföG-Förderungshöchstdauer richtet sich nach der festgesetzten Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs geregelt ist. Diese beträgt meistens an Hochschulen 9 Semester und an Fachhochschulen 7 oder 8 Semester.
Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig davon, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit BAföG-Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester studiert, ohne BAföG-Förderung zu erhalten, wird hinterher nicht länger gefördert.
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für die Zeit gewährt, die ursächlich für eine Studienzeitverzögerung war (z.B. Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes, erstmaliges Nichtbestehen des Examens oder Behinderung).
Wer beim Prüfungsamt zum Examen zugelassen ist, kann bis zu 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten.
Und wenn ich ins Ausland möchte?
Auslandsaufenthalte (Studium oder Praktikum) können auf gesonderten Antrag gefördert werden. Einfach die BAföG-Förderung, die man im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings nicht. Für die BAföG-Auslandsförderung sind besondere Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Seit dem 1.1.2008 ist innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz das gesamte Studium einschließlich Studienabschluss förderungsfähig - zu Bedingungen wie in Deutschland. Außerhalb der EU und der Schweiz kann die Ausbildung nach einem Jahr Studium in Deutschland zunächst bis zu 1 Jahr, insgesamt bis zu 5 Semestern gefördert werden. In der Regel zählt dann max. 1 Jahr Auslandsausbildung nicht bei der BAföG-Förderungshöchstdauer mit.
Zusätzlich zum Bedarf werden folgende Kosten in der Förderungsart 50 % Zuschuss, 50 % zinsloses Darlehen geleistet:
- Auslandszuschläge (nur außerhalb der EU/Schweiz)
- Auslandskrankenversicherung
Darüber hinaus erhalten Sie zusätzlich Reisekosten
- innerhalb der EU für eine Hin- und Rückfahrt jeweils pauschal 250 Euro,
- außerhalb der EU für eine Hin- und Rückfahrt jeweils pauschal 500 Euro.
Für nachweisbar notwendige Studiengebühren können Sie zusätzlich für max. 1 Jahr bis zu 4.600 Euro/Jahr als Zuschuss erhalten.
Welchen Teil der BAföG-Förderung muss ich wann zurückzahlen?
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Dieses zurückzuzahlende Darlehen beträgt ab Studienbeginn März 2001 max. 10.000 Euro, dies gilt aber nicht rückwirkend vor März 2001. Das Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de/cln_047/DE/Home/home-node.html__nnn=true) ist für die Einziehung des Darlehens zuständig.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt 5 Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende Ihres Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt. Die Höhe der Raten liegt in der Regel bei 105 Euro/Monat.
Auf Antrag - innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Bescheids! - gibt es unterschiedliche Darlehensteilerlasse (www.bva.bund.de/cln_047/DE/Home/home-node.html__nnn=true), z.B. für ein besonders schnelles, ein besonders erfolgreiches Studium oder bei vorzeitiger Rückzahlung. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden.
Adress- und Namensänderungen bitte dem Bundesverwaltungsamt melden (50728 Köln; bafoeg@bva.bund.de ).
Bitte beachten Sie, dass der Darlehensteilerlass wegen Kinderpflege und -erziehung zum 1. Januar 2010 gestrichen wird. Stattdessen kann für BAföG-geförderte Studierende mit Kind(ern) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ein pauschaler Kinderbetreuungszuschlag gezahlt werden. Dieser Zuschlag wird als Zuschuss gewährt und nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Er beträgt für das 1. Kind monatlich 113 Euro und für jedes weitere Kind 85 Euro.
