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...damit Studieren gelingt!
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Studiengebühren

Es sind folgende Arten zu unterscheiden:

  1. allgemeine Studiengebühren (ab dem 1. Semester)

  2. Langzeitstudiengebühren (nach der Regelstudienzeit + ca. 4 Semester)

  3. Studienkonten/Studienguthaben (erst nach Verbrauch des Kontos/Guthabens fallen Langzeitstudiengebühren an)

  4. Verwaltungs-, Einschreibungs- und Rückmeldegebühren

Übersichten über Planungen allgemeiner Studiengebühren/-beiträge, existierende Langzeitstudiengebühren, Studienkonten und Verwaltungsgebühren in den Bundesländern finden Sie hier.


1. Allgemeine Studiengebühren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 26.1.2005 die im Hochschulrahmengesetz seit 2002 enthaltene Studiengebührenfreiheit für nichtig erklärt. Dies wurde mit der gegenwärtig fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet. Daher steht es den Ländern zunächst frei, außer Verwaltungs-, Langzeitstudien-, Zweitstudien-, Gaststudiengebühren auch allgemeine Studiengebühren für die Benutzung der Hochschulen zu erheben. Allerdings gibt das BVerfG dafür strenge überprüfbare Bedingungen vor.

  • Bei einer Einführung von Studiengebühren haben allein die Länder die Chancengerechtigkeit – durch Beachtung des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes – sicherzustellen.

  • Studiengebühren in der bislang diskutierten Größenordnung von 500 Euro je Semester seien im Vergleich zu den – von Ort zu Ort unterschiedlichen – Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung.
    Daraus folgt: Wenn es bei völliger Freigabe auch bald 5.000 bis 10.000 Euro sein könnten – wie in anderen Ländern (so der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz) - dann könnte die Einschätzung des BVerfG anders aussehen.

Sollten neue empirische Beweise dafür vorliegen, dass die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“, die „Wahrung der Rechtseinheit“ oder die „Wahrung der Wirtschaftseinheit“ betroffen sind, kann der Bund per Hochschulrahmengesetz Studiengebühren einschränken. Grundsätzlich hat er – so das BVerfG - die Gesetzgebungskompetenz dazu, auch ausnahmsweise nähere bis in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen zu Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz zu treffen.

Unsere Analyse des Urteils des BVerfG finden Sie hier:
http://www.studentenwerke.de/pdf/Analyse%20des%20Urteils%20des%20BVerfG.pdf

Hintergrund: Im Mai 2000 hatten sich die Kultusminister der Länder im sog. Meininger Beschluss einstimmig über ein studiengebührenfreies Erststudium geeinigt. Anschließend  übernahm der Bundesgesetzgeber im Jahr 2002 die Studiengebührenfreiheit in das Hochschulrahmengesetz. Daraufhin monierten sechs Bundesländer vor dem BVerfG, der Bund habe mit dieser Regelung seine Kompetenzen überschritten. Am 26.1.2005 hob das BVerfG die Studiengebührenfreiheit auf, weil der Bund keine hinreichenden Beweise für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erbracht habe. Zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren äußerte sich das BVerfG allerdings in seinem Urteil nicht.

Das BVerfG forderte das Deutsche Studentenwerk als Sachverständigen zu einer Stellungnahme auf
http://www.studentenwerke.de/pdf/aeusserung_hrg_8_12_2003.pdf
und lud zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2004 in Karlsruhe, ohne jedoch die Sachverständigen anzuhören.

Lesen Sie jedoch, was wir in der mündlichen Verhandlung bei Aufforderung gesagt hätten:
http://www.studentenwerke.de/pdf/Statement-mdl-Vhdl-BVerfG_9_11_2004.pdf

2. Langzeitstudiengebühren
Einige Bundesländer haben Langzeitstudiengebühren eingeführt und erheben nach einer gewissen Semesterzahl (zumeist Regelstudienzeit + 4 Semester + Härtefallregelung) Gebühren. In unserer Übersicht können Sie nachlesen, in welchem Bundesland diese Gebühren derzeit berechnet werden und was dazu in den Landesgesetzen geregelt ist.

Bundesverwaltungsgericht: Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg

Am 25.07.2001 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 8 - 11.00) in vier Urteilen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die im Landeshochschulgebührengesetz festgeschriebenen Studiengebühren für Langzeitstudierende nicht gegen höherrangiges, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht verstoßen. Das Land habe von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, namentlich ohne in die Gesetzgebungshoheit der anderen Länder einzugreifen. Die Erhebung der Studiengebühr ist mit dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar.

Das DSW bewertete die vier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage von empirischen Erhebungen als kritisch. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass Studiengebühren für Langzeitstudierende ein rechtlich zulässiges Mittel seien, seien sie als Regulierungsinstrument mehr als fragwürdig. Wer Studienzeiten verkürzen wolle, müsse für eine sichere Studienfinanzierung, eine gute Studienberatung und auch für Studienreformen sorgen. Die Daten der Sozialerhebung des DSW widerlegten das Klischee der „Bummelstudenten“.

Wer stolz darauf sei, von Langzeitstudierenden Millionen zu kassieren, müsse sich vielmehr fragen lassen, was an seinem System falsch sei, da so viele Studierende nicht in angemessener Zeit ihr Studium beenden können. Helfen statt abstrafen, das sei die Aufgabe von Politik und Hochschulen.
http://www.studentenwerke.de/pdf/Langzeitstudiengebuehren.pdf


3. Studienkonten
In Bremen und Rheinland-Pfalz haben Studierende ein Studienkonto mit einer bestimmten Semesterzahl zur unentgeltlichen Verfügung. Darüber hinaus werden Studiengebühren erhoben. Auch in Nordrhein-Westfalen gab es - bis 31.3.2007 - das Studienkontenmodell, wozu das DSW seinerzeit Stellung genommen hat: http://www.studentenwerke.de/pdf/Stell.DSW.Studienkonten.NRW.pdf

Wir schlagen ein Kontraktmodell zwischen Staat, Hochschule und Studierenden vor. Die gegenseitige Verantwortung (a) des Staates, (b) der Hochschulen und (c) der Studierenden sollte einer wechselseitigen Kontraktbeziehung entsprechen. Wechselseitige Leistungen und Gegenleistungen, Rechte und Pflichten sind die konstitutiven Elemente der Kontraktbeziehung.


4. Verwaltungs-, Einschreibungs- oder Rückmeldegebühren
In einigen Bundesländern werden vor der Einschreibung und Rückmeldung Verwaltungsgebühren fällig. Die Größen-ordnung beträgt ca. 50 Euro pro Semester. In unserer Übersicht finden Sie die Höhe der Verwaltungsgebühren je Bundesland.

Am 19.3.2003 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die im Jahr 1997 in Baden-Württemberg eingeführten Rückmeldegebühren für verfassungswidrig (BGBl. I S. 530). Die Bemessung dieser Gebühr in Höhe von 100 DM (= 51,13 Euro) überschreite bei der gewählten Ausgestaltung des gesetzlichen Gebührentatbestandes die Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg. Im Rahmen dieses konkreten Normenkontrollverfahrens bewertete der Zweite Senat des BVerfG die Rechtsgrundlage im baden-württembergischen Universitätsgesetz rückwirkend - vom Zeitpunkt des ersten In-Kraft-Tretens an - für unvereinbar mit dem Grundgesetz und für nichtig (2 BvL 9/98).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20030319_2bvl000998

 



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