Studienorganisation

Schwerbehindertenausweis: ja oder nein?

Nicht alle beeinträchtigten Studierenden wollen ihre Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Angst vor Stigmatisierung und Benachteiligungen in der Hochschule und bei späteren Bewerbungen um einen Arbeitsplatz ist groß.

Mit dem Schwerbehindertenausweis haben Menschen Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, beispielsweise im Zusammenhang mit Mobilität, Wohnen, Kommunikation, Besteuerung und Berufsausübung. Mit der Gründung eines eigenen Haushaltes können solche Rechte für Studierende wichtig werden.

Für viele Nachteilsausgleiche brauchen Studierende allerdings keine amtlich festgestellte Behinderung oder Schwerbehinderung. Sie sollten deshalb sorgfältig prüfen, welche Nachteilsausgleiche wichtig werden können und danach entscheiden. Informationen aus „erster Hand“ erhalten Studieninteressierte und Studierende beispielsweise bei den überörtlichen Interessengemeinschaften der Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten.

Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis

Es gibt Nachteilsausgleiche, die nur eingefordert werden können, wenn ein Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit entsprechenden Merkzeichen und/oder dem vorgeschriebenen Grad der Behinderung (GdB) vorliegt. Das betrifft in erster Linie die Bereiche des alltäglichen Lebens, beispielsweise:

  • Kostenbefreiung im öffentlichen Nahverkehr („Freifahrtausweis“)
  • Kfz-Steuer-Befreiung
  • Wohnberechtigungsschein für erweiterte Wohnfläche, z. B. für Rollstuhlbenutzer/innen oder blinde Menschen
  • Beantragung eines zusätzlichen Härtefreibetrags bei der Einkommensermittlung der Eltern oder des Ehegatten/ Lebenspartners für den BAföG-Antrag

Auch bei der Befreiung oder Reduzierung von Rundfunkbeiträgen können sich Grad und Eigenschaften einer amtlich festgestellten Schwerbehinderung auswirken.

Nachteilsausgleiche ohne Schwerbehindertenausweis

Andere Nachteilsausgleichsregelungen – insbesondere die studienbezogenen – sind dagegen nicht an die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises gebunden. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich im Studium ist im Allgemeinen an den Nachweis einer Behinderung, aber nicht der Schwerbehinderung geknüpft.

Eine Behinderung kann alternativ durch ein fachärztliches Gutachten und - wenn nötig - begleitende Stellungnahmen anderer Fachleute belegt werden. Das gilt beispielsweise für die Beantragung:

  • von Nachteilsausgleichen in Hochschulzulassungsverfahren,
  • von BAföG-Nachteilsausgleichen (Ausnahme siehe oben),
  • von Studien- und Prüfungsnachteilsausgleichen,
  • der bevorzugten Vergabe eines Studierendenwohnheimplatzes.

Zumeist erleichtert eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung den Nachweis einer
besonderen Härte oder Benachteiligung.

Beantragung

Der Schwerbehindertenausweis wird vom zuständigen Versorgungsamt, dessen Adresse bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung zu erfahren ist, auf Antrag ausgestellt (§ 69 SGB IX).

Dafür muss das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 feststellen. Wer einen Antrag stellen will, muss seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Menschen, deren Behinderung die Kriterien der Schwerbehinderung nicht erfüllen, aber einen Grad der Behinderung von mindestens 30 haben, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

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