Nicht prüfungsfähig oder studierfähig – was ist zu tun?

Nicht jede Auswirkung einer Beeinträchtigung im Studium kann durch Nachteilsausglei­che kompensiert werden. Manchmal kann es notwendig werden, folgende Schritte in Betracht zu ziehen:

Prüfungsrücktritt und Fristverlängerungen bei Hausarbeiten

Es kommt immer wieder vor, dass Studierende wegen akuter Erkrankungen oder aku­ter Verschlechterungen von bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Prüfung nicht absolvieren oder die Abgabefrist einer Hausarbeit oder ähnliches nicht einhalten können.

Ein krankheitsbedingter Rücktritt von einer Prüfung muss durch eine ärztliche Beschei­nigung bestätigt und dem Prüfungsamt, Prüfungsausschuss oder beim Prüfer umgehend gemeldet werden (Attest vorlegen!). Wenn in der Prüfungsordnung ein amts­ärztliches Attest gefordert wird, muss dieses eingereicht werden. Entsprechendes gilt für krankheitsbedingte Fristverlängerungen von schriftlichen Haus- und Abschlussarbeiten.

Treten während einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung akut krankheitsbedingte Beschwerden auf, müssen diese sofort – vor Beendigung der Prüfung – angezeigt werden. Die Prüfung wird dann abgebrochen. Im Anschluss muss sofort ein Arzt aufge­sucht werden, der eine entsprechende Bescheinigung ausstellen und an das Prüfungs­amt weiterleiten muss.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen während einer Prüfung können in der Regel im Nachhinein – also rückwirkend – nicht mehr geltend gemacht werden. Ausnahmsweise kann aber gerade eine krankheitsbedingte akute Beeinträchtigung in einer Prüfungs­situation dazu führen, dass Studierende nicht mehr in der Lage sind, die Prüfung rechtzeitig abzubrechen. In diesem besonderen Fall sollte dieser Versuch als nicht stattgefunden gewertet werden. Auch hier muss unverzüglich gehandelt und entspre­chende ärztliche Atteste beigebracht werden.

Rücktritt von Lehrveranstaltungen

Häufig müssen sich Studierende über ihr Campus-Management verbindlich zu Lehr­veranstaltungen anmelden. Sie verpflichten sich in der Regel damit automatisch auch zur Teilnahme an der abschließenden Prüfung und unter Umständen bei Nichtbestehen an der Wieder­holungsprüfung. Wer aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen die Lehrveranstaltung vor dem Ende abbrechen muss, sollte dies unverzüglich dem Do­zenten oder der Dozentin und dem Prüfungsbüro oder anderen verantwortlichen Stel­len mitteilen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Lehrveranstaltung als nicht bestanden gewertet wird. Der Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen ist durch ein fachärztliches Attest zu belegen. Informationen dazu gibt es direkt bei den Hochschulen.

Beurlaubung oder Exmatrikulation mit Rückkehrrecht

Es gibt Situationen, in denen Studierende infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihrem Studium nicht mehr angemessen und wie gewohnt nachgehen können. Ist es absehbar, dass diese Phase nicht nur vorübergehend ist sondern länger anhaltend, ist es ratsam, manchmal sogar erforderlich, sich für ein oder mehr als ein Semester offizi­ell vom Studium abzumelden, um sich ganz auf Therapie und Reha zu konzentrieren. Wichtig ist dabei, dass eine Rückkehr ins Studium garantiert ist.

In der Regel sollten sich Studierende in diesen Fällen beurlauben lassen. Ein ent­sprechender Antrag ist an die Hochschulverwaltung zu richten. Die Beurlaubung erfolgt immer semesterweise und ist in der Regel zusammen mit der Rückmeldung zu beantragen oder aber unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes. Ein ärzt­liches Attest über die vorübergehende „Studierunfähigkeit“ ist unter Umständen beizulegen. Wäh­rend eines Urlaubssemesters bleiben Studierende Angehörige ihrer Hochschule und sind weiter in ihrem Studienfach eingeschrieben. Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester gezählt.

In der Regel dürfen Studierende, die wegen Krankheit beurlaubt sind, keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Nur aus diesem Grund können BAföG-Beziehende während krankheitsbedingter Beurlaubung unter Umständen Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII beantragen. Wird von dem Verbot der Leistungserbringung durch die Hochschule abgewichen, kann das negative sozialrecht­liche Auswirkungen haben. Studierende oder deren Angehörige sollten sich bei der Sozialberatung des zuständigen Studierendenwerks gegebenenfalls über finanzielle Auswirkungen informieren (Handbuch Studium und Behinderung: Kapitel VII „Finanzierung des Lebensunterhalts“, Stichwort: „ALG II bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und Beurlaubung“)

Bevor Studierende einen Antrag auf Beurlaubung bei ihrer Hochschule stellen, sollten sie die Hochschulmodalitäten erfragen. Häufig ist die Anzahl der möglichen Urlaubs­semester begrenzt. In begründeten Fällen sollten davon abweichende Regelungen möglich sein.
Einer Exmatrikulation sollte nur dann zugestimmt werden, wenn gesetzlich geregelt ist, dass eine Fortsetzung des bisherigen Studiengangs ohne erneutes Zulassungsverfah­ren garantiert ist (beispielsweise Regelungen der Universität Hamburg). Im Zweifelsfall sollten Studie­rende sich diesen Rechtsanspruch schriftlich von der Hochschule bestätigen lassen.

Wichtig: Beurlaubung und Exmatrikulation haben Auswirkungen auf den Anspruch auf BAföG, Stipendien und andere Sozialleistungen. Mögliche finanzielle Auswir­kungen sollten unbedingt vor Antragstellung geklärt sein. Bei der Hochschule sollte erfragt werden, wie sich der Statuswechsel prüfungsrechtlich auswirken kann und welche Rechte und Pflichten sich damit verbinden.

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64