"Hilfe zum Lebensunterhalt" nach SGB XII für vorübergehend voll erwerbsgeminderte Studierende

Wer kann als Studierende Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen? Grundvoraussetzungen sind: Bedürftigkeit und vorübergende volle Erwerbsminderung infolge von Beeinträchtigungen.

Wenn Studierende vorübergehend, aber absehbar länger als sechs Monate krankheits- oder behinderungsbedingt voll erwerbsgemindert sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen bei anerkannter Hilfebedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII („Hilfe zum Lebensunterhalt“) beantragen.

Begrenzte Ansprüche für Studierende

Unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) gibt es für Studierende nur in wenigen Ausnahmefällen. Grundsätzlich greift die Ausschlussklausel für Studierende. Wie im SGB II können Studierende Ansprüche nach dem SGB XII nur geltend machen, wenn

  • sie sich in einer besonderen Härtefallsituation befinden oder
  • sie sich in Ausbildungen oder Ausbildungsphasen befinden, die „dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig“ sind.

Härtefallsituationen

Ein Härtefall ist dagegen denkbar, wenn „bedürftige“ Studierende in fortgeschrittenen Studienphasen beispielsweise aufgrund der Behandlung einer Tumorerkrankung unter wiederkehrenden Schmerzen und medikamentenbedingten starken Konzentrationsschwierigkeiten leiden.

Obwohl in diesem Fall auf längere Sicht (aber mit absehbarem Ende) eine Erwerbsfähigkeit gemäß SGB II nicht gegeben ist, kann ein Studium gegebenenfalls mit geeigneter Modifikation und in individuell angepasstem Tempo fortgeführt und beendet werden. Der Einzelfall ist entscheidend. Es können nur Härtefallsituationen berücksichtigt werden, die während eines bereits laufenden Studiums entstehen.

Krankheitsbedingte Studienunterbrechung und Teilzeitstudium

Ansprüche auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" können bestehen, wenn eine länger andauernde Krankheit zur Studienunterbrechung zwingt, die absehbar länger als sechs Monate andauern wird. Diese Studienphasen sind „dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig“, sodass es in diesem Fall weder BAföG noch Leistungen nach SGB II für Studierende gibt. Auch ein reguläres Teilzeitstudium ist "dem Grunde nach" nicht BAföG-förderungsfähig und deshalb von der Ausschlussklausel nicht erfasst.

Erwerbsminderung und Studierfähigkeit

Menschen, die gemäß SGB II „nicht erwerbsfähig“ sind, können trotzdem – wenn auch eingeschränkt – „studierfähig“ sein. Ein individueller Studienplan, der die notwendigen Gestaltungsfreiräume bei der Organisation des Studiums einräumt, ist zumeist wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium.

Leistungen

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII besteht nur, wenn die volle Erwerbsminderung absehbar nicht von Dauer ist. Es darf keine Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestehen.

Anspruch besteht gegebenenfalls auf die Übernahme der Kosten des Lebensunterhalts inkl. der
unabweisbaren, atypischen Mehrbedarfe, die weder durch eigene Mittel noch durch
Dritte gedeckt werden können. Anders als im Bezugssystem des SGB II können Leistungen
für Unterkunft und Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen bewilligt werden.