Eingliederungshilfe nach SGB IX: Vermögens- und Einkommensgrenzen

Eingliederungshilfe wird nicht einkommensunabhängig gewährt.

Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, müssen einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen leisten. Abhängig ist die Höhe des Beitrags von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Freibetragsgrenzen Eingliederungshilfe

Betrachtet und geprüft wird nur das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person (hier: der/des Studierenden), bei Minderjährigen das der Eltern. Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartner*innen werden nicht mehr herangezogen. Auch für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung ist die Zuzahlungspflicht zur Eingliederungshilfe durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 entfallen.

Die Freibetragsgrenzen von Einkommen und Vermögen der Studierenden orientieren sich an der jährlich neu anzupassenden "Bezugsgröße" der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV).

Der Einkommensfreibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Landschaftsverband Rheinland hat berechnet, dass die untere Grenze 2023 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 24.440 Euro liegt. Wer 2021 brutto weniger erzielt hat als 2.037 Euro monatlich, muss 2023 keinen Eigenbeitrag zahlen. Auf Einnahmen in dieser Höhe werden - wenn überhaupt - nur wenige Studierende mit Eingliederungshilfebedarf kommen.

Wichtiger für Studierende ist der Vermögensfreibetrag. Er liegt bei 150% der oben genannten Bezugsgröße, das sind für 2023 ca. 60.000 EURO. Vermögen der Studierenden, das diesen Betrag übersteigt, muss für Eingliederungshilfeleistungen eingesetzt werden. Allerdings gibt es gem. § 90 SGB XII geschütztes Vermögen, das nicht in die Berechnung einfließt. So darf die Eingliederungshilfe z.B. nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Die Bestimmungen zum Einkommen finden sich in §§ 135-138 SGB IX und zum vorhandenen Vermögen in den §§ 139 und 140 SGB IX.

Wichtig: Unterschiedliche Sozialleistungsbezüge - Unterschiedliche Freibetragsgrenzen

Studierende mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, sind häufig auf Leistungen noch anderer Sozialleistungsträger angewiesen - so z.B. auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder auf BAföG. In diesen Fällen liegen die Freibetragsgrenzen deutlich unter der der Eingliederungshilfe. Wer z.B. als Single ohne Kind BAföG bezieht und unter 30 ist, darf im WiSe 2022/23 15.000 EURO behalten, Ältere 45.000 EURO. Bei der Hilfe zur Pflege sind neben verschiedenen Werten, wie selbst genutztes Haus oder Beiträge zur Altersversorgung, nur 5.000 EURO geschützt (maßgeblich § 90 SGB XII). Dieser Betrag erhöht sich auf 25.000 EURO für jene, die ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielen (§ 60a SGB XII). Im Übrigen darf auch die Sozialhilfe (dazu gehört die Hilfe zur Pflege) nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.