Eingliederungshilfe - Anspruchsvoraussetzungen

Eingliederungshilfe soll Leistungsberechtigten mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. (§ 90 Abs. 1 SGB IX)

Eingliederungshilfeleistungen für Studierende mit Behinderungen kommen in Frage, wenn:

  • eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX (Definition von Behinderung s.u.) vorliegt (oder droht) und diese die gleichberechtigte Teilhabe am Studium wesentlich einschränkt (§ 99 Abs. 1 SGB IX).
     
  • zu erwarten ist, dass mit Unterstützung der Eingliederungshilfe den Studierenden eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglicht wird (vgl. § 90 Abs. 1 SGB IX) und darüber die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" gefördert werden kann.
     
  • die eigenen finanziellen Mittel - unter Berücksichtigung von Schonvermögen und Schoneinkommen - zur Deckung der Mehrbedarfe nicht ausreichen (§§ 135-140 SGB IX)
     
  • keine anderen Leistungserbringer vorrangig zuständig sind (§ 91 SGB IX). Das könnten Hochschulen sein, sofern sie hochschulgesetzlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet sind oder diese freiwillig zur Verfügung stellen, aber je nach Lebenssituation auch andere Sozialleistungsträger, wie z.B. die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitsagenturen oder die gesetzliche Rentenversicherung.
    .
  • die beantragten Unterstützungen erforderlich und geeignet sind

Behinderungsbegriff nach § 2 Abs. 1 SGB IX:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht."