BAföG: Beratungspflicht und Vorabentscheid

Die BAföG-Ämter haben eine Beratungspflicht. Studieninteressierte und Studierende mit Beeinträchtigungen sollten sich über Nachteilsausgleiche beraten lassen.

Beratungspflicht

Die BAföG-Ämter sind verpflichtet, Studieninteressierte, Studierende und deren Eltern zu beraten und über eventuelle Nachteilsausgleiche bei der BAföG-Förderung zu informieren (§ 41 Abs. 3 BAföG).

Wichtig: Bei Bedarf sorgt das Amt für Ausbildungsförderung nach vorheriger Absprache für eine/n Gebärdensprachdolmetscher/in oder eine andere Kommunikationsassistenz.

Vorabentscheid der BAföG-Ämter

Wenn Studierende oder Studieninteressierte nicht sicher sind, ob sie überhaupt BAföG-berechtigt sind, können sie offene Fragen vor der Antragstellung beim BAföG-Amt durch Vorabentscheid klären lassen (§ 46 Absatz 5 Satz 1 BAföG). Gerade bei der Überprüfung unabweisbarer Gründe für einen Studiengangwechsel oder bei der Überschreitung der Altersgrenzen bei Studienbeginn kann das Sinn machen. 

Wichtig: Ein Vorabentscheid bindet das zuständige BAföG-Amt hinsichtlich der festgestellten Förderungsvoraussetzung, wenn die Ausbildung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.