BAföG: Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn

Studierende mit Behinderungen sind nicht automatisch vom BAföG-Bezug ausgeschlossen, wenn sie zu Studienbeginn die vorgeschriebenen Altersgrenzen überschritten haben. Es kommt auf den Einzelfall an.

Studierende haben in der Regel nur Anspruch auf BAföG, wenn sie ihr Studium bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs beginnen. Studierende, die während dem Bachelorstudium das 45. Lebensjahr vollendet haben und für ihr Master-/ Magisterstudium oder postgradualen Diplomstudiengang ebenfalls BAföG beziehen wollen, müssen allerdings unverzüglich nach dem Bachelorstudium mit dem neuen Studium beginnen.

Es gibt aber Ausnahmen, von denen auch Studieninteressierte mit Behinderungen und chronischen Krankheiten profitieren können.

Ausnahmeregelungen

Die Altersgrenze kann überschritten werden, wenn

  • Studienbewerber/innen die Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erworben haben oder
  • eine Behinderung oder Krankheit ein Studium notwendig werden lassen oder
  • eine Behinderung oder Krankheit eine rechtzeitige Studienaufnahme verhindern.

Keine Zeit verlieren

Anspruch auf BAföG haben Bewerber/innen nur dann, wenn sie das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt der „Bedürftigkeit“ aufnehmen (§ 10 Absatz 3 Satz 3 BAföG). Studieninteressierte mit längeren Krankenhausaufenthalten müssen sich also umgehend um einen Studienplatz in der gewünschten Fachrichtung bewerben, sobald sie in der Lage sind zu studieren.

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64